[[{}law:sgb_5:271|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:272|→]]
=== § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds ===
(1)[[law:sgb_5:271a#abs_1_1|1]] Steigen die Beitragsrückstände einer Krankenkasse erheblich an, so
hat die Krankenkasse nach Aufforderung durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung diesem die Gründe hierfür zu berichten und innerhalb einer
Frist von vier Wochen glaubhaft zu machen, dass der Anstieg nicht auf
eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist. [[law:sgb_5:271a#abs_1_2|2]]Entscheidungserhebliche
Tatsachen sind durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.
(2)[[law:sgb_5:271a#abs_2_1|1]] Werden die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht vorgelegt
oder reichen diese nicht zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten
Beitragsrückstandes aus, wird die Krankenkasse säumig. [[law:sgb_5:271a#abs_2_2|2]]Für jeden
angefangenen Monat nach Aufforderung zur Berichtslegung wird vorläufig
ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 Prozent von dem Betrag erhoben, der
sich aus der Rückstandsquote des die Berichtspflicht auslösenden
Monats abzüglich der des Vorjahresmonats oder der des
Vorjahresdurchschnitts der Krankenkasse, multipliziert mit den
insgesamt zum Soll gestellten Beiträgen der Krankenkasse des die
Berichtspflicht auslösenden Monats, ergibt. [[law:sgb_5:271a#abs_2_3|3]]Es wird der jeweils
niedrigere Wert zur Berechnung der Säumniszuschläge in Ansatz
gebracht.
(3)[[law:sgb_5:271a#abs_3_1|1]] Die Krankenkasse erhält ihre Säumniszuschläge zurück, wenn sie
innerhalb einer angemessenen, vom Bundesamt für Soziale Sicherung
festzusetzenden Frist, die im Regelfall drei Monate nach Eintritt der
Säumnis nach Absatz 2 nicht unterschreiten soll, glaubhaft macht, dass
die Beitragsrückstände nicht auf eine Pflichtverletzung ihrerseits
zurückzuführen sind. [[law:sgb_5:271a#abs_3_2|2]]Anderenfalls werden die Säumniszuschläge
endgültig festgesetzt und verbleiben dem Gesundheitsfonds.
(4)[[law:sgb_5:271a#abs_4_1|1]] Bleiben die Beitragsrückstände auch nach Ablauf der Frist nach
Absatz 3 erheblich im Sinne des Absatzes 1 und ist die Krankenkasse
säumig im Sinne des Absatzes 2, ist von einer fortgesetzten
Pflichtverletzung auszugehen. [[law:sgb_5:271a#abs_4_2|2]]In diesem Fall soll das Bundesamt für
Soziale Sicherung den Säumniszuschlag um weitere 10 Prozentpunkte pro
Monat bis zur vollen Höhe des für die Berechnung der Säumniszuschläge
zu Grunde gelegten Differenzbetrages nach Absatz 2 erhöhen. [[law:sgb_5:271a#abs_4_3|3]]Diese
Säumniszuschläge gelten als endgültig festgesetzt und verbleiben dem
Gesundheitsfonds.
(5)[[law:sgb_5:271a#abs_5_1|1]] Klagen gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen haben keine
aufschiebende Wirkung.
(6)[[law:sgb_5:271a#abs_6_1|1]] § 28r des Vierten Buches und § 251 Abs. 5 Satz 2 bleiben
unberührt.