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=== § 272 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 ===
(1)[[law:sgb_5:272#abs_1_1|1]] Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 Satz 1
werden im Jahr 2021 Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen
nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem 66,1 Prozent der
Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 jeder Krankenkasse, die zwei
Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der
Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke
überschreiten, herangezogen werden. [[law:sgb_5:272#abs_1_2|2]]Abweichend von Satz 1 werden 66,1
Prozent der Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 einer
Krankenkasse, die ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat
entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1
genannten Zwecke zuzüglich von 3 Millionen Euro überschreiten,
herangezogen, wenn dieser Betrag geringer als der sich nach Satz 1 für
die Krankenkasse ergebende Betrag ist. [[law:sgb_5:272#abs_1_3|3]]Maßgebend für die Rechengrößen
nach den Sätzen 1 und 2 sind die von den Krankenkassen für das erste
Halbjahr 2020 nach Abschluss des zweiten Quartals 2020 vorgelegten
vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit am 14. [[law:sgb_5:272#abs_1_4|4]]August 2020
übermittelt hat.
(2)[[law:sgb_5:272#abs_2_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet den Betrag nach
Absatz 1, der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht
ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse geltend. [[law:sgb_5:272#abs_2_2|2]]Es verrechnet
den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021 an die
Krankenkasse auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die
Forderungen decken. [[law:sgb_5:272#abs_2_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die
Verrechnung nach Satz 2 in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle
Ausgleichsmonate des Jahres 2021, die auf den Monat, in dem der
Bescheid nach Satz 1 erlassen wird, folgen. [[law:sgb_5:272#abs_2_4|4]]Klagen gegen die
Geltendmachung der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:272#abs_2_5|5]]Das
Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Bescheide nach Satz 1 bis zum
31\. [[law:sgb_5:272#abs_2_6|6]]März 2021 erlassen.
(3)[[law:sgb_5:272#abs_3_1|1]] Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155 ab dem 15. [[law:sgb_5:272#abs_3_2|2]]August 2020
und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an der Vereinigung
beteiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1 ergeben, macht das
Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag oder die Summe der Beträge
gegenüber der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 durch
Bescheid geltend. [[law:sgb_5:272#abs_3_3|3]]Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach
§ 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das
Ausgleichsjahr 2021 an die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz
2 auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen
decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:272#abs_3_4|4]]Satz 1 gilt nicht,
wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zum nach § 155 Absatz 5
bestimmten Zeitpunkt bereits den Bescheid oder die Bescheide nach
Absatz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung beteiligten
Krankenkassen erlassen hat.