[[{}law:sgb_5:272a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:273|→]]
=== § 272b Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023 ===
(1)[[law:sgb_5:272b#abs_1_1|1]] Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 Satz 1
werden im Jahr 2023 Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen
nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem von jeder Krankenkasse von
den Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 abzüglich 4 Millionen
Euro herangezogen werden:
1. 60 Prozent des Betrags, der drei Zehntel des durchschnittlich auf
einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz
1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet, und
2. 40 Prozent des Betrags, der ein Fünftel des durchschnittlich auf einen
Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1
Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet und drei Zehntel des
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für
die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht überschreitet.
[[law:sgb_5:272b#abs_1_2|2]]Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1 sind die von den
Krankenkassen für das Geschäftsjahr 2021 vorgelegten endgültigen
Rechnungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem
Bundesministerium für Gesundheit am 15. [[law:sgb_5:272b#abs_1_3|3]]Juni 2022 übermittelt hat.
(2)[[law:sgb_5:272b#abs_2_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet den Betrag nach
Absatz 1 Satz 1 und 2, der sich für jede betroffene Krankenkasse
ergibt, und macht ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse
geltend. [[law:sgb_5:272b#abs_2_2|2]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung verrechnet den
festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 an die Krankenkasse
auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen
decken. [[law:sgb_5:272b#abs_2_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Verrechnung
nach Satz 2 in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle
Ausgleichsmonate des Jahres 2023, die auf den Monat, in dem der
Bescheid nach Satz 1 erlassen wird, folgen. [[law:sgb_5:272b#abs_2_4|4]]Klagen gegen die
Geltendmachung der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:272b#abs_2_5|5]]Das
Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Bescheide nach Satz 1 bis zum
31\. [[law:sgb_5:272b#abs_2_6|6]]März 2023 erlassen.
(3)[[law:sgb_5:272b#abs_3_1|1]] Haben sich Krankenkassen zwischen dem 1. [[law:sgb_5:272b#abs_3_2|2]]Januar 2022 und dem 30.
[[law:sgb_5:272b#abs_3_3|3]]Juni 2022 nach § 155 vereinigt, berechnet das Bundesamt für Soziale
Sicherung den Betrag, der sich auf Grundlage der Rechnungsergebnisse
nach Absatz 1 Satz 2 der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen
für die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 ergibt.
[[law:sgb_5:272b#abs_3_4|4]]Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155 ab dem 1. [[law:sgb_5:272b#abs_3_5|5]]Juli 2022 und hätte
sich für eine, einen Teil oder alle der an der Vereinigung beteiligten
Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ergeben, macht das
Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag oder die Summe der Beträge
gegenüber der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 durch
Bescheid geltend. [[law:sgb_5:272b#abs_3_6|6]]Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach
§ 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das
Ausgleichsjahr 2023 an die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz
2 auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen
decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:272b#abs_3_7|7]]Satz 2 gilt nicht,
wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zu dem nach § 155 Absatz 5
bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird, bereits den
Bescheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber den an der
Vereinigung beteiligten Krankenkassen erlassen hat.
(4)[[law:sgb_5:272b#abs_4_1|1]] Die Beschränkungen des § 242 Absatz 1 Satz 4 für die Anhebung des
Zusatzbeitragssatzes gelten nicht für die Erhebung eines
Zusatzbeitrags im Jahr 2023.