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=== § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung ===
(1)[[law:sgb_5:274#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung und die für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen und
deren Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. [[law:sgb_5:274#abs_1_2|2]]Das Bundesministerium für
Gesundheit hat mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs-
und Betriebsführung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der Landesverbände der Krankenkassen und der
Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Prüfstelle und des
Beschwerdeausschusses nach § 106c zu prüfen. [[law:sgb_5:274#abs_1_3|3]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und
deren Arbeitsgemeinschaften, die der Aufsicht des Bundesamtes für
Soziale Sicherung unterstehen, des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für
die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen und
deren Arbeitsgemeinschaften, die ihrer Aufsicht unterstehen, der
Landesverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Vereinigungen auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung
übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung unabhängig ist, oder
eine solche Prüfungseinrichtung errichten. [[law:sgb_5:274#abs_1_4|4]]Die Prüfung hat sich auf
den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung
seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. [[law:sgb_5:274#abs_1_5|5]]Die Krankenkassen, die
Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die
Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Prüfung
erforderlich sind. [[law:sgb_5:274#abs_1_6|6]]Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten
Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten
elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. [[law:sgb_5:274#abs_1_7|7]]Die
mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten Stellen können in
besonderen Fällen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater mit einzelnen
Bereichen der Prüfung beauftragen. [[law:sgb_5:274#abs_1_8|8]]Die durch die Beauftragung
entstehenden Kosten sind Kosten der Prüfung im Sinne von Absatz 2.
(2)[[law:sgb_5:274#abs_2_1|1]] Die Kosten, die den mit der Prüfung befaßten Stellen entstehen,
tragen die Krankenkassen ab dem Jahr 2009 nach der Zahl ihrer
Mitglieder. [[law:sgb_5:274#abs_2_2|2]]Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich
der zu zahlenden Vorschüsse regeln für die Prüfung der
bundesunmittelbaren Krankenkassen und des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen das Bundesministerium für Gesundheit, für die Prüfung
der landesunmittelbaren Krankenkassen und der Landesverbände die für
die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder. [[law:sgb_5:274#abs_2_3|3]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen sowie die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der
Krankenkassen tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen
selbst. [[law:sgb_5:274#abs_2_4|4]]Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal-
und Sachaufwand berechnet. [[law:sgb_5:274#abs_2_5|5]]Der Berechnung der Kosten für die Prüfung
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind die vom
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellten
Übersichten über die Personalkostenansätze des laufenden
Rechnungsjahres für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger
einschließlich der Sachkostenpauschale eines
Arbeitsplatzes/Beschäftigten in der Bundesverwaltung, der Berechnung
der Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen die
entsprechenden, von der zuständigen obersten Landesbehörde erstellten
Übersichten zugrunde zu legen. [[law:sgb_5:274#abs_2_6|6]]Fehlt es in einem Land an einer solchen
Übersicht, gilt die Übersicht des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat entsprechend. [[law:sgb_5:274#abs_2_7|7]]Zusätzlich zu den Personalkosten
entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen
Höhe hinzuzurechnen. [[law:sgb_5:274#abs_2_8|8]]Die Personalkosten sind pro Prüfungsstunde
anzusetzen. [[law:sgb_5:274#abs_2_9|9]]Die Kosten der Vor- und Nachbereitung der Prüfung
einschließlich der Abfassung des Prüfberichts und einer etwaigen
Beratung sind einzubeziehen. [[law:sgb_5:274#abs_2_10|10]]Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um
die Prüfungskosten vermindert, die von den in Satz 3 genannten Stellen
zu tragen sind.
(3)[[law:sgb_5:274#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung
der Prüfungen erlassen. [[law:sgb_5:274#abs_3_2|2]]Dabei ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch
zwischen den Prüfungseinrichtungen vorzusehen.
(4)[[law:sgb_5:274#abs_4_1|1]] Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung
der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und
Arbeitsgemeinschaften.