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=== § 276 Zusammenarbeit ===
(1)[[law:sgb_5:276#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die
für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und Auskünfte zu erteilen. [[law:sgb_5:276#abs_1_2|2]]Unterlagen, die der Versicherte über seine
Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus
seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den
Medizinischen Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte
eingewilligt hat. [[law:sgb_5:276#abs_1_3|3]]Für die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des Zehnten
Buches.
(2)[[law:sgb_5:276#abs_2_1|1]] Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern
sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für
die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§
275 bis 275c erforderlich ist. [[law:sgb_5:276#abs_2_2|2]]Haben die Krankenkassen oder der
Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung
nach § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
§ 275c erforderliche versichertenbezogene Daten bei den
Leistungserbringern unter Nennung des Begutachtungszwecks angefordert,
so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar
an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. [[law:sgb_5:276#abs_2_3|3]]Die rechtmäßig erhobenen
und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den §§ 275 bis
275c genannten Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit
dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder
erlaubt ist. [[law:sgb_5:276#abs_2_4|4]]Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. [[law:sgb_5:276#abs_2_5|5]]Die §§
286, 287 und 304 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 35 des Ersten
Buches gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. [[law:sgb_5:276#abs_2_6|6]]Der
Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des
Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des
Versicherten zu speichern. [[law:sgb_5:276#abs_2_7|7]]Durch technische und organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen
zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. [[law:sgb_5:276#abs_2_8|8]]Der
Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für
den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf
anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. [[law:sgb_5:276#abs_2_9|9]]Jede Zusammenführung
ist zu protokollieren.
[[law:sgb_5:276#abs_2_10|10]](2a) Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen
anderen Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände
leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im
Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Abs. 4 auszuwerten; die
versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den
Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu
anonymisieren. [[law:sgb_5:276#abs_2_11|11]]Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:276#abs_2_12|12]](2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 278 Absatz
2), ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen
Medizinischem Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur
Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_5:276#abs_3_1|1]] Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten
Buches entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:276#abs_4_1|1]] Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über
die Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrechnung der stationären
Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind die Gutachterinnen
und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und
18\.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die
Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den
Versicherten untersuchen zu können. [[law:sgb_5:276#abs_4_2|2]]In den Fällen des § 275 Abs. 3a
sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes
befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu
betreten, um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
einzusehen.
[[law:sgb_5:276#abs_4_3|3]](4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach § 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 befugt, zu den üblichen Geschäfts-
und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die
erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu
verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 oder in der Richtlinie des
Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
festgelegt und für die Prüfungen erforderlich ist. [[law:sgb_5:276#abs_4_4|4]]Absatz 2 Satz 3 bis
9 gilt für die Durchführung von Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 3 und 4 entsprechend. [[law:sgb_5:276#abs_4_5|5]]Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung
verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und
den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass er die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3 und 4 ordnungsgemäß durchführen kann; das Krankenhaus ist hierbei
befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in
personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des
Medizinischen Dienstes zu übermitteln. [[law:sgb_5:276#abs_4_6|6]]Die Sätze 1 und 2 gelten für
Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nur unter der
Voraussetzung, dass das Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten
und datenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung
von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht.
(5)[[law:sgb_5:276#abs_5_1|1]] Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von
Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den
ärztlichen Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines
Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des
Medizinischen Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte
einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand
absagt und der Untersuchung fernbleibt, soll die Untersuchung in der
Wohnung des Versicherten stattfinden. [[law:sgb_5:276#abs_5_2|2]]Verweigert er hierzu seine
Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt werden. [[law:sgb_5:276#abs_5_3|3]]Die §§ 65, 66 des
Ersten Buches bleiben unberührt.
(6)[[law:sgb_5:276#abs_6_1|1]] Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen
Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses
Buches aus den Vorschriften des Elften Buches.