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=== § 277 Mitteilungspflichten ===
(1)[[law:sgb_5:277#abs_1_1|1]] Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse das Ergebnis der
Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis
mitzuteilen. [[law:sgb_5:277#abs_1_2|2]]Der Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall, dass
das Ergebnis seiner Begutachtung von der Verordnung, der Einordnung
der erbrachten Leistung als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung oder der Abrechnung der Leistung mit der
Krankenkasse durch den Leistungserbringer abweicht, verpflichtet,
diesem Leistungserbringer das Ergebnis seiner Begutachtung
mitzuteilen; dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer
4 nur, wenn die betroffenen Versicherten in die Übermittlung an den
Leistungserbringer eingewilligt haben. [[law:sgb_5:277#abs_1_3|3]]Fordern Leistungserbringer nach
der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz mit Einwilligung der
Versicherten die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung
durch den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische Dienst zur
Übermittlung dieser Gründe verpflichtet. [[law:sgb_5:277#abs_1_4|4]]Bei Prüfungen nach § 275c
gilt Satz 2 erster Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für das
Ergebnis der Begutachtung, soweit diese keine zusätzlichen, vom
Medizinischen Dienst erhobenen versichertenbezogenen Daten enthalten.
[[law:sgb_5:277#abs_1_5|5]]Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die sie betreffenden
Gutachten nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder
elektronisch vollständig zu übermitteln. [[law:sgb_5:277#abs_1_6|6]]Nach Abschluss der Prüfungen
nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 hat der Medizinische Dienst
die Prüfergebnisse dem geprüften Krankenhaus und der jeweiligen
beauftragenden Stelle mitzuteilen. [[law:sgb_5:277#abs_1_7|7]]Soweit in der Richtlinie nach § 137
Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher
Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen
über das Prüfergebnis zu informieren sind, hat der Medizinische Dienst
sein Prüfergebnis unverzüglich an die in dieser Richtlinie
abschließend benannten Dritten zu übermitteln. [[law:sgb_5:277#abs_1_8|8]]Soweit erforderlich und
in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz
3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben
enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind
personenbezogene Daten zu anonymisieren.
(2)[[law:sgb_5:277#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das
Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die
Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der
Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. [[law:sgb_5:277#abs_2_2|2]]Die
Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten
enthalten.