[[{}law:sgb_5:277|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:279|→]]
=== § 278 Medizinischer Dienst ===
(1)[[law:sgb_5:278#abs_1_1|1]] In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des
öffentlichen Rechts errichtet. [[law:sgb_5:278#abs_1_2|2]]Für mehrere Länder kann durch Beschluss
der Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen Dienste ein
gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. [[law:sgb_5:278#abs_1_3|3]]Dieser Beschluss
bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der
betroffenen Länder. [[law:sgb_5:278#abs_1_4|4]]In Ländern, in denen bereits mehrere Medizinische
Dienste oder ein gemeinsamer Medizinischer Dienst bestehen, kann die
jeweilige Aufteilung beibehalten werden. § 94 Absatz 1a bis 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:278#abs_2_1|1]] Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärztinnen
und Ärzten, Pflegefachpersonen sowie Angehörigen anderer geeigneter
Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. [[law:sgb_5:278#abs_2_2|2]]Die Medizinischen Dienste
stellen sicher, dass bei der Beteiligung unterschiedlicher
Berufsgruppen die Gesamtverantwortung bei der Begutachtung
medizinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterinnen und
Gutachtern und bei ausschließlich pflegefachlichen Sachverhalten bei
Pflegefachpersonen liegt. § 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt
unberührt.
(3)[[law:sgb_5:278#abs_3_1|1]] Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson
bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes
bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere
Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei
Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich
wenden können. [[law:sgb_5:278#abs_3_2|2]]Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der
zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei
gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach
Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer
Internetseite. [[law:sgb_5:278#abs_3_3|3]]Das Nähere regelt die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz
1 Nummer 1.
(4)[[law:sgb_5:278#abs_4_1|1]] Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund
bis zum 1. [[law:sgb_5:278#abs_4_2|2]]April jedes zweiten Kalenderjahres über
1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der
Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5, § 275b und
§ 275c,
2. die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und
3. die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der
Begutachtungen und Prüfungen der Medizinischen Dienste für die
gesetzliche Krankenversicherung.
[[law:sgb_5:278#abs_4_3|3]]Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis
zum 1. [[law:sgb_5:278#abs_4_4|4]]April eines jeden Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse
der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, differenziert nach
den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301
Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der
in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7 Satz 2
Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6
Satz 5 und der in § 275a Absatz 7 Satz 5 genannten Mitteilungen. [[law:sgb_5:278#abs_4_5|5]]Das
Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1 und 2 genannten
Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
und 8. [[law:sgb_5:278#abs_4_6|6]]Der Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien nach § 283
Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 festlegen, dass von den
Berichtspflichten der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und 2
abzusehen ist, wenn ihm die entsprechenden Daten in der Datenbank nach
§ 283 Absatz 5 Satz 1 zugänglich sind. [[law:sgb_5:278#abs_4_7|7]]Die Medizinischen Dienste
übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund regelmäßig die nach der
Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die in § 283 Absatz
5 genannte Datenbank erforderlichen Daten.
(5)[[law:sgb_5:278#abs_5_1|1]] Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in der
am 31. [[law:sgb_5:278#abs_5_2|2]]Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 73
Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre
Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr
besteht. [[law:sgb_5:278#abs_5_3|3]]Die für die Sozialversicherung zuständige oberste
Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die
Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.