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=== § 279 Verwaltungsrat und Vorstand ===
(1)[[law:sgb_5:279#abs_1_1|1]] Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der
Vorstand.
(2)[[law:sgb_5:279#abs_2_1|1]] Der Verwaltungsrat hat
1. die Satzung zu beschließen,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,
4. die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen
Dienstes unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des
Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 aufzustellen,
5. [[law:sgb_5:279#abs_2_2|2]]Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und
6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
[[law:sgb_5:279#abs_2_3|3]]§ 210 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:279#abs_3_1|1]] Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. [[law:sgb_5:279#abs_3_2|2]]Beschlüsse des
Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. [[law:sgb_5:279#abs_3_3|3]]Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über
die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
(4)[[law:sgb_5:279#abs_4_1|1]] 16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder
Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der
Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt. [[law:sgb_5:279#abs_4_2|2]]Die Krankenkassen haben sich
über die Zahl der Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt,
zu einigen. [[law:sgb_5:279#abs_4_3|3]]Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für
die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des
Landes. [[law:sgb_5:279#abs_4_4|4]]Als Vertreter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und Männer
zu wählen. [[law:sgb_5:279#abs_4_5|5]]Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 wählt auf der Grundlage
der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten
Bewerberliste eine Frau und einen Mann. [[law:sgb_5:279#abs_4_6|6]]Die acht Bewerberinnen und
acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. [[law:sgb_5:279#abs_4_7|7]]Eine Wahl unter
Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. [[law:sgb_5:279#abs_4_8|8]]Ist nach dem dritten Wahlgang die
Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des
Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten
ist, als gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden;
die Anzahl der Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend.
[[law:sgb_5:279#abs_4_9|9]]Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die Satzung. [[law:sgb_5:279#abs_4_10|10]]Die Amtszeit
der Vertreter nach Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten.
[[law:sgb_5:279#abs_4_11|11]]Personen, die am 1. [[law:sgb_5:279#abs_4_12|12]]Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat
eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind, können
einmalig wiedergewählt werden.
(5)[[law:sgb_5:279#abs_5_1|1]] Sieben Vertreter werden von der für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt, davon
1. fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der
pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden
Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung
tätigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene sowie
2. zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der
Landespflegekammern oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe
auf Landesebene und der Landesärztekammern.
[[law:sgb_5:279#abs_5_2|2]]Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein Stimmrecht. [[law:sgb_5:279#abs_5_3|3]]Die für die
Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes
legt die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der
Bearbeitung der Vorschläge nach Satz 1 fest. [[law:sgb_5:279#abs_5_4|4]]Sie bestimmt die
Voraussetzungen der Anerkennung der Organisationen und Verbände nach
Satz 1 Nummer 1 sowie der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf
Landesebene, insbesondere die Erfordernisse an die fachlichen
Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und die
Offenlegung der Finanzierung. [[law:sgb_5:279#abs_5_5|5]]Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 sind
mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als Vertreter nach Satz 1
Nummer 2 sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen. [[law:sgb_5:279#abs_5_6|6]]Ist eine
Satz 5 entsprechende Benennung nicht möglich, gelten nur so viele
Personen des Geschlechts, das mehrheitlich vertreten ist, als benannt,
dass dem Verhältnis nach Satz 5 entsprochen wird; die Anzahl der
Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 reduziert sich entsprechend. [[law:sgb_5:279#abs_5_7|7]]Die
Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht zu mehr als 10 Prozent von
Dritten finanziert werden, die Leistungen für die gesetzliche
Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung erbringen.
[[law:sgb_5:279#abs_5_8|8]]Die Bekanntgabe der Benennung erfolgt gegenüber der oder dem
amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die oder der diese den
Benannten zur Kenntnis gibt.
(6)[[law:sgb_5:279#abs_6_1|1]] Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder
ihrer Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. [[law:sgb_5:279#abs_6_2|2]]Personen, die bereits
mehr als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines
Versicherungsträgers, eines Verbandes der Versicherungsträger oder
eines anderen Medizinischen Dienstes innehaben, können nicht gewählt
oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6
Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_5:279#abs_6_3|3]]Rechtsbehelfe
gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
haben keine aufschiebende Wirkung. § 57 Absatz 5 bis 7 des Vierten
Buches und § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes gelten
entsprechend.
(7)[[law:sgb_5:279#abs_7_1|1]] Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der
Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. [[law:sgb_5:279#abs_7_2|2]]Der Vorstand führt
die Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des
Verwaltungsrates. [[law:sgb_5:279#abs_7_3|3]]Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und
vertritt den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.
[[law:sgb_5:279#abs_7_4|4]]Die Höhe der jährlichen Vergütungen der oder des Vorstandsvorsitzenden
und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einschließlich aller
Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind
betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. [[law:sgb_5:279#abs_7_5|5]]März im Bundesanzeiger
sowie gleichzeitig auf der Internetseite des betreffenden
Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:279#abs_7_6|6]]Die Art und die Höhe
finanzieller Zuwendungen, die der oder dem Vorstandsvorsitzenden und
der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer
Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind der oder dem
Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des
Verwaltungsrates mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a des Vierten Buches
gilt entsprechend.
(8)[[law:sgb_5:279#abs_8_1|1]] Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die
§§ 37, 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42
Absatz 1 bis 3, § 43 Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6,
die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 und
4 und Absatz 4 bis 6, § 63 Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a
bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und die §§
64a und 66.
(9)[[law:sgb_5:279#abs_9_1|1]] (weggefallen)