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== § 27a Künstliche Befruchtung ==
(1)[[law:sgb_5:27a#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch
die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine
hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal
ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen,
miteinander verheiratet sind,
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der
die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung
unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen
Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der
Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine
Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
(2)[[law:sgb_5:27a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach
Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein
erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen
besteht. [[law:sgb_5:27a#abs_2_2|2]]Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter
Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3)[[law:sgb_5:27a#abs_3_1|1]] Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für
Versicherte, die das 25. [[law:sgb_5:27a#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch
besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche
Versicherte, die das 50. [[law:sgb_5:27a#abs_3_3|3]]Lebensjahr vollendet haben. [[law:sgb_5:27a#abs_3_4|4]]Vor Beginn der
Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung
vorzulegen. [[law:sgb_5:27a#abs_3_5|5]]Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem
Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem
Versicherten durchgeführt werden.
(4)[[law:sgb_5:27a#abs_4_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder
Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen
medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer
Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden
Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1
vornehmen zu können. [[law:sgb_5:27a#abs_4_2|2]]Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:27a#abs_5_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach §
92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang
der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.