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== § 27b Zweitmeinung ==
(1)[[law:sgb_5:27b#abs_1_1|1]] Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff
gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige
Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung
nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige
ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach
Absatz 3 einzuholen. [[law:sgb_5:27b#abs_1_2|2]]Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder
einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der
Eingriff durchgeführt werden soll.
(2)[[law:sgb_5:27b#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach
Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im
Einzelnen besteht; ab dem 1. [[law:sgb_5:27b#abs_2_2|2]]Januar 2022 soll der Gemeinsame
Bundesausschuss jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen,
für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht.
[[law:sgb_5:27b#abs_2_3|3]]Er legt indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der
Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer
Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur
Zweitmeinungserbringung zu sichern. [[law:sgb_5:27b#abs_2_4|4]]Kriterien für die besondere
Expertise sind
1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für
die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist,
2. [[law:sgb_5:27b#abs_2_5|5]]Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung
zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über
Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff.
[[law:sgb_5:27b#abs_2_6|6]]Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen
Kriterien festlegen. [[law:sgb_5:27b#abs_2_7|7]]Zusätzliche Kriterien sind insbesondere
1. [[law:sgb_5:27b#abs_2_8|8]]Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs,
2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation
maßgeblichen Fachgebiet oder
3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die Beurteilung einer
gegebenenfalls interdisziplinär abzustimmenden Indikationsstellung von
Bedeutung sind.
[[law:sgb_5:27b#abs_2_9|9]]Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen
nach Satz 2 die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der
Zweitmeinung.
(3)[[law:sgb_5:27b#abs_3_1|1]] Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind berechtigt:
1. zugelassene Ärzte,
2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,
4. zugelassene Krankenhäuser sowie
5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur
zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
(4)[[law:sgb_5:27b#abs_4_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über
Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Anforderungen zur
Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind.
(5)[[law:sgb_5:27b#abs_5_1|1]] Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz
1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über
das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können,
aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete
Leistungserbringer nach Absatz 4 hinweisen. [[law:sgb_5:27b#abs_5_2|2]]Die Aufklärung muss
mündlich erfolgen; ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen
werden, die der Versicherte in Textform erhält. [[law:sgb_5:27b#abs_5_3|3]]Der Arzt hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Tage
vor dem geplanten Eingriff erfolgt. [[law:sgb_5:27b#abs_5_4|4]]In jedem Fall hat die Aufklärung
so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung
über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann. [[law:sgb_5:27b#abs_5_5|5]]Der
Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von
Abschriften der Befundunterlagen aus der Patientenakte gemäß § 630g
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der
Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. [[law:sgb_5:27b#abs_5_6|6]]Die Kosten, die dem Arzt
durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für
die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse.
(6)[[law:sgb_5:27b#abs_6_1|1]] Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur
Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. [[law:sgb_5:27b#abs_6_2|2]]Sofern
diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
bestimmten Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die
Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame
Bundesausschuss festgelegt hat. [[law:sgb_5:27b#abs_6_3|3]]Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse
ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen
Versorgung nach § 140a anbietet.