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== § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung ==
(1)[[law:sgb_5:28#abs_1_1|1]] Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur
Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den
Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. [[law:sgb_5:28#abs_1_2|2]]Zur
ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen,
die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. [[law:sgb_5:28#abs_1_3|3]]Die
Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung
beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2
ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die
Erbringung zu stellen sind. [[law:sgb_5:28#abs_1_4|4]]Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(2)[[law:sgb_5:28#abs_2_1|1]] Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes,
die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend
und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische
Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz
einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden.
[[law:sgb_5:28#abs_2_2|2]]Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende
Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. [[law:sgb_5:28#abs_2_3|3]]In diesen
Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische
Füllung als Sachleistung abzurechnen. [[law:sgb_5:28#abs_2_4|4]]In Fällen des Satzes 2 ist vor
Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem
Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. [[law:sgb_5:28#abs_2_5|5]]Die Mehrkostenregelung gilt
nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht
werden. [[law:sgb_5:28#abs_2_6|6]]Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die
kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der
Behandlung das 18. [[law:sgb_5:28#abs_2_7|7]]Lebensjahr vollendet haben. [[law:sgb_5:28#abs_2_8|8]]Dies gilt nicht für
Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das
kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische
Behandlungsmaßnahmen erfordert. [[law:sgb_5:28#abs_2_9|9]]Ebenso gehören funktionsanalytische
und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen
Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt
werden. [[law:sgb_5:28#abs_2_10|10]]Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn,
es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere
Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der
Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen
Gesamtbehandlung erbringt. [[law:sgb_5:28#abs_2_11|11]]Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:28#abs_3_1|1]] Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des
Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz
1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie
zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch
Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt.
[[law:sgb_5:28#abs_3_2|2]]Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:28#abs_3_3|3]]Spätestens nach den probatorischen
Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der
Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung
einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende
Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen
Vertragsarztes einzuholen.
(4)[[law:sgb_5:28#abs_4_1|1]] (weggefallen)