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=== § 280 Finanzierung, Haushalt, Aufsicht ===
(1)[[law:sgb_5:280#abs_1_1|1]] Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des
Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b, § 275a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3, den §§ 275b und 275c werden von den
Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage
aufgebracht. [[law:sgb_5:280#abs_1_2|2]]Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der
einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des
Medizinischen Dienstes aufzuteilen. [[law:sgb_5:280#abs_1_3|3]]Die Zahl der nach Satz 2
maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6
der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung jeweils zum 1. [[law:sgb_5:280#abs_1_4|4]]Juli eines Jahres zu bestimmen. [[law:sgb_5:280#abs_1_5|5]]Die
Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.
(2)[[law:sgb_5:280#abs_2_1|1]] Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer
Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den
Krankenkassen übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen
Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten.
[[law:sgb_5:280#abs_2_2|2]]Dies gilt auch für Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. [[law:sgb_5:280#abs_2_3|3]]Eine Verwendung von Umlagemitteln nach
Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist auszuschließen.
[[law:sgb_5:280#abs_2_4|4]]Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung
von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen, die nicht zur
Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm
die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.
(3)[[law:sgb_5:280#abs_3_1|1]] Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der
Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 des Vierten Buches, § 72
Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches, § 73 Absatz
1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74
bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a
des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. [[law:sgb_5:280#abs_3_2|2]]Der Haushaltsplan bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand aufgestellte
Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. [[law:sgb_5:280#abs_3_3|3]]Oktober vor
Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, vorzulegen. [[law:sgb_5:280#abs_3_4|4]]Die
Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze
versagen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den
Medizinischen Dienst geltendes Recht verstößt. [[law:sgb_5:280#abs_3_5|5]]Für die Bildung von
Rückstellungen und Deckungskapital von
Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und
1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. [[law:sgb_5:280#abs_3_6|6]]Für das
Vermögen gelten die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz
1 Satz 2 entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:280#abs_4_1|1]] Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes,
in dem er seinen Sitz hat. [[law:sgb_5:280#abs_4_2|2]]Die Aufsicht erstreckt sich auf die
Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. [[law:sgb_5:280#abs_4_3|3]]Die §§ 88 und 89 des
Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu
beachten.