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=== § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand ===
(1)[[law:sgb_5:282#abs_1_1|1]] Organe des Medizinischen Dienstes Bund sind der Verwaltungsrat und
der Vorstand.
(2)[[law:sgb_5:282#abs_2_1|1]] Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. [[law:sgb_5:282#abs_2_2|2]]Die Vertreter werden
gewählt durch die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, davon
1. 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 4 Satz 1,
2. fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
und
3. zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer
2\.
[[law:sgb_5:282#abs_2_3|3]]Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht innerhalb der jeweiligen
Vertretergruppen nach Satz 2 im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der
Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich
des Medizinischen Dienstes. [[law:sgb_5:282#abs_2_4|4]]Das Stimmgewicht beträgt mindestens drei
Stimmen; für Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millionen
Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es vier, für Medizinische
Dienste mit mehr als sechs Millionen Mitgliedern fünf und für
Medizinische Dienste mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern sechs
Stimmen. [[law:sgb_5:282#abs_2_5|5]]Die Abgabe der Stimmen der einzelnen Vertreter durch eine von
der entsprechenden Vertretergruppe des jeweiligen Medizinischen
Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich. [[law:sgb_5:282#abs_2_6|6]]Das Nähere,
insbesondere zur Wahl der oder des Vorsitzenden und der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters, regelt die Satzung nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3,
die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz
3 und Absatz 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11, Absatz 5 Satz
5 und Absatz 6 gelten entsprechend. [[law:sgb_5:282#abs_2_7|7]]Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3
sind nicht stimmberechtigt. [[law:sgb_5:282#abs_2_8|8]]Personen, die Mitglieder des
Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind,
können nicht gewählt werden.
(3)[[law:sgb_5:282#abs_3_1|1]] Der Verwaltungsrat hat
1. die Satzung zu beschließen,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen und
4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
[[law:sgb_5:282#abs_3_2|2]]§ 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:282#abs_4_1|1]] Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der
Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. [[law:sgb_5:282#abs_4_2|2]]Er führt die
Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der
Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst
Bund gerichtlich und außergerichtlich. [[law:sgb_5:282#abs_4_3|3]]In der Satzung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert
werden. § 217b Absatz 2 Satz 7 und Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4
und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7 des
Vierten Buches gelten entsprechend. [[law:sgb_5:282#abs_4_4|4]]Vergütungserhöhungen sind während
der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. [[law:sgb_5:282#abs_4_5|5]]Zu Beginn
einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die
zuletzt nach § 35 Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte
Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt
hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die
Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. [[law:sgb_5:282#abs_4_6|6]]Die Aufsichtsbehörde kann
zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine
niedrigere Vergütung anordnen. [[law:sgb_5:282#abs_4_7|7]]Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in
Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 sind auf die Vergütung der oder
des Vorstandsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des
Stellvertreters anzurechnen oder an den Medizinischen Dienst Bund
abzuführen. [[law:sgb_5:282#abs_4_8|8]]Vereinbarungen des Medizinischen Dienstes Bund für die
Zukunftssicherung der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur auf der Grundlage
von beitragsorientierten Zusagen zulässig.
(5)[[law:sgb_5:282#abs_5_1|1]] Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird eine unabhängige
Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl die Beschäftigten des
Medizinischen Dienstes Bund bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten,
insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch
Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen
Dienstes Bund vertraulich wenden können. [[law:sgb_5:282#abs_5_2|2]]Die Ombudsperson berichtet
dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium für Gesundheit in
anonymisierter Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und
veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den
Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. [[law:sgb_5:282#abs_5_3|3]]Das
Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.