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=== § 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund ===
(1)[[law:sgb_5:283#abs_1_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die
Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen
Dienste in medizinischen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge
für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung. [[law:sgb_5:283#abs_1_2|2]]Er berät den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem
zugewiesenen Aufgaben.
(2)[[law:sgb_5:283#abs_2_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden
Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher
Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen
Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien
für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach diesem Buch
1. über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen
Diensten im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,
3. über die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
einschließlich der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände
von in der Regel drei Jahren für die Prüfungen nach § 275a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, der Folgen, die eintreten, wenn nach einer in § 275a
Absatz 6 Satz 5 genannten Mitteilung Strukturmerkmale durch das
betreffende Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden, und der
Festlegung geeigneter Maßnahmen, um die Prüfungen soweit möglich zu
vereinheitlichen und aufwandsarm auszugestalten,
4. zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste
einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die ihnen übertragenen
Aufgaben,
5. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter durch die
Medizinischen Dienste für die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur
Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der
Ombudsperson nach § 278 Absatz 3,
6. zur systematischen Qualitätssicherung der Tätigkeit der Medizinischen
Dienste,
7. zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und
Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür
eingesetzten Personals,
8. über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und
des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und
Personalausstattung,
9. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung sowie
10. zur in Absatz 1 Satz 1 genannten Zusammenarbeit und einheitlichen
Aufgabenwahrnehmung.
[[law:sgb_5:283#abs_2_2|2]]Der Medizinische Dienst Bund hat bis zum 12. [[law:sgb_5:283#abs_2_3|3]]Juni 2025 die Richtlinie
nach Satz 1 Nummer 3 zu erlassen oder anzupassen, soweit dies auf
Grund der Änderung dieses Buches durch das
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. [[law:sgb_5:283#abs_2_4|4]]Dezember 2024 (BGBl.
[[law:sgb_5:283#abs_2_5|5]]2024 I Nr. 400) erforderlich ist. [[law:sgb_5:283#abs_2_6|6]]Der Medizinische Dienst Bund hat
folgenden Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sie
von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:
1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2. der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der
Bundeszahnärztekammer sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf
Bundesebene und den für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und
behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen,
3. den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
4. den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen auf Bundesebene und
5. der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit.
[[law:sgb_5:283#abs_2_7|7]]Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung einzubeziehen. [[law:sgb_5:283#abs_2_8|8]]Der
Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem
Verwaltungsrat. [[law:sgb_5:283#abs_2_9|9]]Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste
verbindlich und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit. [[law:sgb_5:283#abs_2_10|10]]Im Übrigen kann der Medizinische Dienst Bund Empfehlungen
abgeben. [[law:sgb_5:283#abs_2_11|11]]Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung nach § 282 Absatz
3 Satz 1 Nummer 1. [[law:sgb_5:283#abs_2_12|12]]Richtlinien und Empfehlungen, die der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3 und 4
in der bis zum 31. [[law:sgb_5:283#abs_2_13|13]]Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen und
abgegeben hat, gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den
Medizinischen Dienst Bund fort.
[[law:sgb_5:283#abs_2_14|14]](2a) In der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist eine
bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und
anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben. [[law:sgb_5:283#abs_2_15|15]]Hierfür
sind geeignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen Dienste zu
definieren. [[law:sgb_5:283#abs_2_16|16]]Die für den Erlass der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 erforderlichen Daten sind von allen Medizinischen Diensten
unter Koordinierung des Medizinischen Dienstes Bund nach einer
bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise zu erheben und für
alle Medizinischen Dienste einheitlich durch den Medizinischen Dienst
Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste
anonymisiert auszuwerten. [[law:sgb_5:283#abs_2_17|17]]Die Richtlinie hat mindestens
aufgabenbezogene Richtwerte für die Aufgabengruppen der Prüfungen von
Krankenhausleistungen nach § 275c, der Begutachtungen zur Beseitigung
von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b sowie der Prüfungen von medizinischen
Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2 Nummer 1
einzubeziehen.
(3)[[law:sgb_5:283#abs_3_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch die ihm nach § 53d des
Elften Buches zugewiesenen Aufgaben wahr. [[law:sgb_5:283#abs_3_2|2]]Insoweit richten sich die
Verfahren nach den Vorschriften des Elften Buches. [[law:sgb_5:283#abs_3_3|3]]Der Vorstand
beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat.
(4)[[law:sgb_5:283#abs_4_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen
Dienste nach
1. § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. [[law:sgb_5:283#abs_4_2|2]]Juni jedes zweiten
Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. [[law:sgb_5:283#abs_4_3|3]]September
des jeweiligen Kalenderjahres,
2. § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. [[law:sgb_5:283#abs_4_4|4]]Juni eines jeden
Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. [[law:sgb_5:283#abs_4_5|5]]September
des jeweiligen Kalenderjahres.
[[law:sgb_5:283#abs_4_6|6]]Das Nähere regelt der Medizinische Dienst Bund in der Richtlinie nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. [[law:sgb_5:283#abs_4_7|7]]Der Medizinische Dienst Bund hat die
Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278 Absatz 4 Satz 2 seiner
in § 17c Absatz 7 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Stellungnahme zugrunde zu legen.
(5)[[law:sgb_5:283#abs_5_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund führt eine Datenbank zu den Prüfungen
nach § 275a Absatz 1 Satz 1. [[law:sgb_5:283#abs_5_2|2]]In der Datenbank auszuweisen sind
differenziert nach Krankenhausstandorten
1. das jeweilige Prüfergebnis mit Informationen zur Erfüllung oder
Nichterfüllung der Qualitätskriterien, Strukturmerkmale und
Qualitätsanforderungen, einschließlich der nach § 275a Absatz 4 Satz 1
und Absatz 6 Satz 3 zu übermittelnden Gutachten und Bescheinigungen,
2. die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz
3 genannten Mitteilungen und Informationen sowie
3. die in § 275a Absatz 4 Satz 4 genannten Feststellungen.
[[law:sgb_5:283#abs_5_3|3]]§ 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:283#abs_5_4|4]]Die Verarbeitung und
Veröffentlichung der Daten in der Datenbank erfolgt ohne
Personenbezug. [[law:sgb_5:283#abs_5_5|5]]Die Datenbank ist fortlaufend auf Basis neuer
Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu aktualisieren. [[law:sgb_5:283#abs_5_6|6]]Die
Medizinischen Dienste erhalten Zugang zu den für sie entsprechend
ihrer örtlichen Zuständigkeit relevanten und für ihre Prüfungen nach §
275a Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. [[law:sgb_5:283#abs_5_7|7]]Der Medizinische Dienst
Bund gewährt hinsichtlich der in § 275a Absatz 11 genannten
Übermittlungen, Mitteilungen oder Informationen dem jeweiligen
Empfänger Zugang zu den für ihn entsprechend seiner örtlichen
Zuständigkeit relevanten und für die Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben erforderlichen Daten. [[law:sgb_5:283#abs_5_8|8]]Der Medizinische Dienst Bund regelt das
Nähere zum Verfahren, zur Art und zum Umfang des Zugangs zu der
Datenbank sowie zum Umfang, Format und zur Spezifikation der für die
Datenbank erforderlichen Daten bis zum 12. [[law:sgb_5:283#abs_5_9|9]]Dezember 2025 in der
Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. [[law:sgb_5:283#abs_5_10|10]]Der Medizinische
Dienst Bund richtet die Datenbank bis zum 12. [[law:sgb_5:283#abs_5_11|11]]Dezember 2025 ein.
(6)[[law:sgb_5:283#abs_6_1|1]] Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.