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=== § 283a Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ===
(1)[[law:sgb_5:283a#abs_1_1|1]] Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt für die
Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See deren Sozialmedizinischer Dienst wahr. [[law:sgb_5:283a#abs_1_2|2]]Für den Sozialmedizinischen
Dienst gelten bei Wahrnehmung dieser Aufgaben insbesondere die
Vorschriften nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches, § 53c
Absatz 1 und 3 des Elften Buches, § 53d Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
Satz 4 und 5 des Elften Buches, den §§ 62a und 78 Absatz 1 des
Zwölften Buches sowie nach § 13 Absatz 3a, § 116b Absatz 6 Satz 10, §
197a Absatz 3b Satz 3, den §§ 275 bis 277, 278 Absatz 2 bis 4 und §
283 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 entsprechend. [[law:sgb_5:283a#abs_1_3|3]]Die Unabhängigkeit des
Sozialmedizinischen Dienstes in der Begutachtung und Beratung wird mit
einer eigenen Geschäftsordnung gewährleistet.
(2)[[law:sgb_5:283a#abs_2_1|1]] Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ein
Beirat für den Sozialmedizinischen Dienst errichtet, der den Vorstand
in Aufgabenstellungen bei seinen Entscheidungen berät und durch
Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. [[law:sgb_5:283a#abs_2_2|2]]Er ist vor allen
Entscheidungen des Vorstandes in Angelegenheiten des
Sozialmedizinischen Dienstes zu hören. [[law:sgb_5:283a#abs_2_3|3]]Stellungnahmen des Beirates
sind Gegenstand der Beratungen des Vorstandes und in die
Entscheidungsfindung einzubeziehen. [[law:sgb_5:283a#abs_2_4|4]]Der Beirat besteht aus neun
Vertretern und deren persönlichen Stellvertretern. [[law:sgb_5:283a#abs_2_5|5]]Die Vertreter und
deren persönliche Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die
Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen und der für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der
pflegenden Angehörigen maßgeblichen Organisationen vom Vorstand der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ernannt. [[law:sgb_5:283a#abs_2_6|6]]Die Dauer
der Amtszeit des Beirates von bis zu sechs Jahren richtet sich nach
der des Vorstandes. [[law:sgb_5:283a#abs_2_7|7]]Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der
Beteiligung des Beirates, regelt die Geschäftsordnung des Beirates,
die im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Beirat aufgestellt
wird.
(3)[[law:sgb_5:283a#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See trägt die
Kosten der Tätigkeit des Beirates. [[law:sgb_5:283a#abs_3_2|2]]Die Vertreter und deren persönliche
Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bundes
über Reisekostenvergütungen, Ersatz des Verdienstausfalls in
entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches sowie
einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden
Kalendertag einer Sitzung.