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== § 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:284#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der
Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit dies
erforderlich ist für
1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der
Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines
Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,
2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen
Gesundheitskarte,
3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung
und Zahlung,
4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an
Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von
Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die
Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung
und der Ermittlung der Belastungsgrenze,
5. die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,
6. die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264,
7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren
nach § 87 Absatz 1c,
8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung
der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung,
9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
11. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
12. die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu
schließenden Vergütungsverträgen,
13. die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung
des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von
Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen
Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter
Leistungen, einschließlich der Durchführung von
Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen,
14. die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267
sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und
zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme,
15. die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a,
16. die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1
und nach § 39b sowie zu deren Durchführung,
17. die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen
Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7,
18. die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger
nach dem Neunten Buch,
19. die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der
Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1
und 2,
20. die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen
Patientenakte, die Übertragung von Daten über die bei ihr in Anspruch
genommenen Leistungen in die elektronische Patientenakte sowie für das
Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz 1,
21. die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des
Herausgabeanspruches nach § 386 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 1,
22. die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 350a sowie
23. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 342a Absatz 2 bis 5 der
Ombudsstellen nach § 342a.
[[law:sgb_5:284#abs_1_2|2]]Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf
maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies
für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz 1
bezeichneten Zwecke erforderlich ist. [[law:sgb_5:284#abs_1_3|3]]Versichertenbezogene Angaben
über ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren
Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4,
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke
erforderlich ist. [[law:sgb_5:284#abs_1_4|4]]Im Übrigen gelten für die Datenerhebung und
-speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.
(2)[[law:sgb_5:284#abs_2_1|1]] Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der
vertragsärztlichen Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs-
und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur
gespeichert werden, soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106a
Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_5:284#abs_3_1|1]] Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen
Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem
jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke,
soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet
oder erlaubt ist. [[law:sgb_5:284#abs_3_2|2]]Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die
Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1
versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies für diese
Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu anderen
Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.
(4)[[law:sgb_5:284#abs_4_1|1]] Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten
verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem
Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. [[law:sgb_5:284#abs_4_2|2]]Ein Abgleich der erhobenen
Daten mit den Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist
zulässig. [[law:sgb_5:284#abs_4_3|3]]Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften
des Ersten und Zehnten Buches.