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== § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen ==
(1)[[law:sgb_5:285#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die
persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und
speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben
erforderlich ist:
1. [[law:sgb_5:285#abs_1_2|2]]Führung des Arztregisters (§ 95),
2. [[law:sgb_5:285#abs_1_3|3]]Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung
einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der
Abrechnung,
3. [[law:sgb_5:285#abs_1_4|4]]Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120),
4. [[law:sgb_5:285#abs_1_5|5]]Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121),
5. [[law:sgb_5:285#abs_1_6|6]]Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 bis § 106c),
6. [[law:sgb_5:285#abs_1_7|7]]Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 135b).
(2)[[law:sgb_5:285#abs_2_1|1]] Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse
der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben
und speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2, 5, 6
sowie den §§ 106d und 305 genannten Aufgaben erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_5:285#abs_3_1|1]] Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur
für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils
erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit
dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs oder nach § 13
Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder erlaubt ist. [[law:sgb_5:285#abs_3_2|2]]Die
nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten
dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1
der Strahlenschutzverordnung übermittelt werden, soweit dies für die
Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist. [[law:sgb_5:285#abs_3_3|3]]Die beteiligten
Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die nach Absatz 1 und 2
rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der für die
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr.
[[law:sgb_5:285#abs_3_4|4]]1, 2, 4, 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_5:285#abs_3_5|5]]Sie dürfen die
nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten der nach §
24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 24
Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
ermächtigten Vertragsärzte und Vertragszahnärzte auf Anforderung auch
untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_5:285#abs_3_6|6]]Die zuständige
Kassenärztliche und die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung
dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten
Sozialdaten der Leistungserbringer, die vertragsärztliche und
vertragszahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anforderung
untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1
Nr. 2 sowie in § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_5:285#abs_3_7|7]]Sie dürfen
rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf Anforderung auch
untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 Abs.
[[law:sgb_5:285#abs_3_8|8]]1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genannten Aufgaben
erforderlich ist. [[law:sgb_5:285#abs_3_9|9]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen rechtmäßig
erhobene und gespeicherte Sozialdaten auch untereinander übermitteln,
soweit dies im Rahmen eines Auftrags nach § 77 Absatz 6 Satz 2 dieses
Buches in Verbindung mit § 88 des Zehnten Buches erforderlich ist.
[[law:sgb_5:285#abs_3_10|10]]Versichertenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung zu
pseudonymisieren.
[[law:sgb_5:285#abs_3_11|11]](3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene
Daten der Ärzte, von denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Absatz 1 Kenntnis erlangt haben, und soweit diese
1. für Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung
des Ruhens der Approbation oder
2. für berufsrechtliche Verfahren
erheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden und Heilberufskammern
zu übermitteln. [[law:sgb_5:285#abs_3_12|12]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, auf
Anforderung der zuständigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben
der Ärzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils
zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der
berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen
Berufstätigkeit zu übermitteln.
(4)[[law:sgb_5:285#abs_4_1|1]] Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und
Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für
Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.