[[{}law:sgb_5:286|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:288|→]]
== § 287 Forschungsvorhaben ==
(1)[[law:sgb_5:287#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen
mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände
leistungserbringer- oder fallbeziehbar für zeitlich befristete und im
Umfang begrenzte Forschungsvorhaben, insbesondere zur Gewinnung
epidemiologischer Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammenhänge
zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen oder von Erkenntnissen
über örtliche Krankheitsschwerpunkte, selbst auswerten oder über die
sich aus § 304 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2)[[law:sgb_5:287#abs_2_1|1]] Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind zu anonymisieren,
soweit und sobald dies nach dem Forschungszweck des jeweiligen
Forschungsvorhabens möglich ist.