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== § 29 Kieferorthopädische Behandlung ==
(1)[[law:sgb_5:29#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in
medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer-
oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder
Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2)[[law:sgb_5:29#abs_2_1|1]] Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach
Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den
Vertragszahnarzt. [[law:sgb_5:29#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit
kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische
und Röntgenleistungen. [[law:sgb_5:29#abs_2_3|3]]Befinden sich mindestens zwei versicherte
Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. [[law:sgb_5:29#abs_2_4|4]]Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem
gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung,
beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind
10 vom Hundert.
(3)[[law:sgb_5:29#abs_3_1|1]] Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung
abzüglich des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. [[law:sgb_5:29#abs_3_2|2]]Wenn die Behandlung in dem durch
den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang
abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten
geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten
zurück.
(4)[[law:sgb_5:29#abs_4_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach §
92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen,
bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. [[law:sgb_5:29#abs_4_2|2]]Dabei
sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen
Befunderhebung und Diagnostik vorzugeben.
(5)[[law:sgb_5:29#abs_5_1|1]] Wählen Versicherte im Fall von kieferorthopädischen Behandlungen
Leistungen, die den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen
vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder
durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden
(Mehrleistungen), haben die Versicherten die Mehrkosten, die durch
diese Mehrleistungen entstehen, selbst zu tragen. [[law:sgb_5:29#abs_5_2|2]]In diesem Fall ist
von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der zuständigen
Kassenzahnärztlichen Vereinigung die vergleichbare im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildete
kieferorthopädische Leistung als Sachleistung abzurechnen. [[law:sgb_5:29#abs_5_3|3]]Die Absätze
2 und 3 gelten entsprechend.
(6)[[law:sgb_5:29#abs_6_1|1]] Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen
beschließt bis spätestens zum 31. [[law:sgb_5:29#abs_6_2|2]]Dezember 2022 einen Katalog von
Leistungen, die als Mehrleistungen vereinbart und abgerechnet werden
können. [[law:sgb_5:29#abs_6_3|3]]Er kann solche nicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen
kieferorthopädischen Leistungen benennen, die nicht als Mehrleistungen
anzusehen sind (Zusatzleistungen). [[law:sgb_5:29#abs_6_4|4]]Sofern es zur Abgrenzung zwischen
Mehrleistungen und den im einheitlichen Bewertungsmaßstab enthaltenen
kieferorthopädischen Leistungen erforderlich ist, konkretisiert der
Bewertungsausschuss die im einheitlichen Bewertungsmaßstab abgebildete
kieferorthopädische Leistung.
(7)[[law:sgb_5:29#abs_7_1|1]] Werden im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung neben
kieferorthopädischen Leistungen, die im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildet sind,
Mehrleistungen oder Zusatzleistungen erbracht, ist der Versicherte vor
Beginn der Behandlung vom behandelnden Zahnarzt über die in Betracht
kommenden Behandlungsalternativen mündlich aufzuklären und ist eine
schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und
dem Versicherten zu treffen, in der die von der Krankenkasse zu
tragenden Kostenanteile und die vom Versicherten zu tragenden
Kostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungen gegenübergestellt
werden. [[law:sgb_5:29#abs_7_2|2]]Hiermit ist eine schriftliche oder elektronische Erklärung des
Versicherten zu verknüpfen, dass er über die in Betracht kommenden
Behandlungsalternativen einschließlich einer zuzahlungsfreien
Behandlung auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für
zahnärztliche Leistungen aufgeklärt worden ist. [[law:sgb_5:29#abs_7_3|3]]Die
Bundesmantelvertragspartner vereinbaren für die schriftliche
Vereinbarung nach Satz 1 und für die Erklärung des Versicherten nach
Satz 2 verbindliche Formularvordrucke und bestimmen den Zeitpunkt, ab
dem diese verbindlich zu verwenden sind.
(8)[[law:sgb_5:29#abs_8_1|1]] Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überprüfen anlassbezogen
die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten aus Absatz 7
Satz 1. [[law:sgb_5:29#abs_8_2|2]]Der behandelnde Zahnarzt ist verpflichtet, der zuständigen
Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Verlangen die Vereinbarung nach
Absatz 7 Satz 1 und die Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 vorzulegen.
[[law:sgb_5:29#abs_8_3|3]]Soweit es zur Nachvollziehbarkeit der vereinbarten Mehr- und
Zusatzkosten erforderlich ist, kann die zuständige Kassenzahnärztliche
Vereinigung auch behandlungs- und rechnungsbegründende Unterlagen von
dem behandelnden Zahnarzt anfordern. [[law:sgb_5:29#abs_8_4|4]]Der behandelnde Zahnarzt ist in
diesem Fall zur Übermittlung der behandlungs- und
rechnungsbegründenden Unterlagen verpflichtet, wenn der Versicherte
ihm gegenüber in die Übermittlung schriftlich oder elektronisch
eingewilligt hat. [[law:sgb_5:29#abs_8_5|5]]Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen die in
der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und der Erklärung nach Absatz 7
Satz 2 enthaltenen Daten sowie die Daten, die in den ihnen
übermittelten behandlungs- und rechnungsbegründenden Unterlagen
enthalten sind, nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Satz
1 erforderlich ist.