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== § 290 Krankenversichertennummer ==
(1)[[law:sgb_5:290#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine
Krankenversichertennummer. [[law:sgb_5:290#abs_1_2|2]]Die Krankenversichertennummer besteht aus
einem unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten und
einem veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur
Kassenzugehörigkeit enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an
Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem
Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann. [[law:sgb_5:290#abs_1_3|3]]Der Aufbau und
das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer haben den
Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. [[law:sgb_5:290#abs_1_4|4]]Die
Rentenversicherungsnummer darf nicht als Krankenversichertennummer
verwendet werden. [[law:sgb_5:290#abs_1_5|5]]Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur
Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend den Richtlinien
nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe der
Krankenversichertennummer weder aus der Krankenversichertennummer auf
die Rentenversicherungsnummer noch aus der Rentenversicherungsnummer
auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen werden kann;
dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. [[law:sgb_5:290#abs_1_6|6]]Die
Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die
Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. [[law:sgb_5:290#abs_1_7|7]]Wird die
Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer
verwendet, ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer
zugewiesen werden muss und die noch keine Rentenversicherungsnummer
erhalten haben, eine Rentenversicherungsnummer zu vergeben.
(2)[[law:sgb_5:290#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und das
Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien
zu regeln. [[law:sgb_5:290#abs_2_2|2]]Die Krankenversichertennummer ist von einer von den
Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und
personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben. [[law:sgb_5:290#abs_2_3|3]]Die im Zusammenhang
mit der Einrichtung und dem Betrieb der Vertrauensstelle anfallenden
Verwaltungskosten werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
finanziert. [[law:sgb_5:290#abs_2_4|4]]Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und
unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. [[law:sgb_5:290#abs_2_5|5]]Sie
untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. §
274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:290#abs_2_6|6]]Die Richtlinien sind dem
Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. [[law:sgb_5:290#abs_2_7|7]]Es kann sie innerhalb von
zwei Monaten beanstanden. [[law:sgb_5:290#abs_2_8|8]]Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der
gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht
innerhalb der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist
behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien
erlassen.
(3)[[law:sgb_5:290#abs_3_1|1]] Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2 führt ein Verzeichnis
der Krankenversichertennummern. [[law:sgb_5:290#abs_3_2|2]]Das Verzeichnis enthält für jeden
Versicherten den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der
Krankenversichertennummer sowie die erforderlichen Angaben, um zu
gewährleisten, dass der unveränderbare Teil der
Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. [[law:sgb_5:290#abs_3_3|3]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere zu dem
Verzeichnis im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Richtlinien nach
Absatz 2 Satz 1 fest, insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs
zur Gewährleistung eines tagesaktuellen Standes des Verzeichnisses.
[[law:sgb_5:290#abs_3_4|4]]Das Verzeichnis darf ausschließlich zum Ausschluss und zur Korrektur
von Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer verwendet
werden. [[law:sgb_5:290#abs_3_5|5]]Um Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer
auszuschließen oder zu korrigieren, übermitteln die Krankenkassen zum
Zweck des Datenabgleichs gemäß dem Verfahren nach Satz 3 die dafür
erforderlichen Sozialdaten an die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen,
die den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nutzen;
dabei gilt für die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen § 35 des Ersten
Buches entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:290#abs_4_1|1]] Die Krankenversichertennummer eines Versicherten darf im Rahmen
der Telematikinfrastruktur von Anbietern und Nutzern von Anwendungen
und Diensten im Sinne von § 306 Absatz 4 Satz 1 und 2 zur eindeutigen
Identifikation des Versicherten verwendet werden, soweit dies für die
eindeutige Zuordnung von Daten und Diensten bei der Nutzung dieser
Anwendungen und Dienste erforderlich ist.