[[{}law:sgb_5:290|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:291a|→]]
== § 291 Elektronische Gesundheitskarte ==
(1)[[law:sgb_5:291#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische
Gesundheitskarte aus.
(2)[[law:sgb_5:291#abs_2_1|1]] Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,
1. [[law:sgb_5:291#abs_2_2|2]]Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur
barrierefrei zu ermöglichen,
2. die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu
unterstützen und
3. sofern sie vor dem 1. [[law:sgb_5:291#abs_2_3|3]]Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung
von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt
wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3
und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. [[law:sgb_5:291#abs_2_4|4]]Januar 2025
ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358
Absatz 4 und nach dem 1. [[law:sgb_5:291#abs_2_5|5]]Januar 2025 ausgegebene elektronische
Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.
(3)[[law:sgb_5:291#abs_3_1|1]] Elektronische Gesundheitskarten müssen mit einer kontaktlosen
Schnittstelle ausgestattet sein. [[law:sgb_5:291#abs_3_2|2]]Die Krankenkassen sind verpflichtet,
1. [[law:sgb_5:291#abs_3_3|3]]Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische
Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche
Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch
nicht erfolgt ist, und
2. [[law:sgb_5:291#abs_3_4|4]]Versicherten ab dem 1. [[law:sgb_5:291#abs_3_5|5]]November 2023 als Verfahren zur nachträglichen,
sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 4 Nummer 3 und zur sicheren
Identifikation nach § 336 Absatz 5 auch die Nutzung eines
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach §
78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
[[law:sgb_5:291#abs_3_6|6]](3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer
kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen
Versicherte barrierefrei über
1. die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche
Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und
2. die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
[[law:sgb_5:291#abs_3_7|7]]Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen
eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle
ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde. [[law:sgb_5:291#abs_3_8|8]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium
für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. [[law:sgb_5:291#abs_3_9|9]]Januar 2023 über die
jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten
ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen
Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten
versendeten PINs.
(4)[[law:sgb_5:291#abs_4_1|1]] Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der
Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht
übertragbar. [[law:sgb_5:291#abs_4_2|2]]Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.
(5)[[law:sgb_5:291#abs_5_1|1]] Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte
an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend
und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren
über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die
Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der
elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.
(6)[[law:sgb_5:291#abs_6_1|1]] Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen
Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b
vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der
Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. [[law:sgb_5:291#abs_6_2|2]]Die Krankenkasse
kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. [[law:sgb_5:291#abs_6_3|3]]Oktober 2023
vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus
dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte
und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten
die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des
Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.
(7)[[law:sgb_5:291#abs_7_1|1]] Die Krankenkassen stellen den Versicherten gemäß den Festlegungen
der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei
zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt.
[[law:sgb_5:291#abs_7_2|2]]Mit Zustimmung des Versicherten sind die Krankenkassen hierbei befugt,
zur Prüfung der Identität des Versicherten Daten entsprechend den
Vorgaben des § 20 Absatz 3a Satz 1 des Personalausweisgesetzes, des
§ 16a Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes und des § 78 Absatz 7 Satz 3
des Aufenthaltsgesetzes zu den betroffenen Datenkategorien und deren
Verarbeitung auszulesen und zu verwenden; Entsprechendes gilt für das
Auslesen und Verwenden von Daten aus einem amtlichen Ausweis oder Pass
eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland
erfüllt wird. [[law:sgb_5:291#abs_7_3|3]]Die Krankenkassen stellen den Versicherten gemäß den
Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches und
automatisiertes Verfahren barrierefrei zur Verfügung, um aus der
Komponente nach § 360 Absatz 10 Satz 1 heraus die Nutzung von
Verfahren zur Wahrnehmung der Zugriffsrechte nach § 336 Absatz 1 zu
beantragen. [[law:sgb_5:291#abs_7_4|4]]Die Krankenkassen haben die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass Versicherte ein Identifizierungsverfahren spätestens am
übernächsten Werktag nach der Beantragung nach Satz 3 nutzen können.
[[law:sgb_5:291#abs_7_5|5]](7a) Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach Absatz
7 nicht nachgekommen, so stellt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen dies durch Bescheid fest. [[law:sgb_5:291#abs_7_6|6]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen veröffentlicht auf seiner Internetseite ab dem 15. [[law:sgb_5:291#abs_7_7|7]]März
2024 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, die ihrer Verpflichtung
nach Absatz 7 nicht nachgekommen sind. [[law:sgb_5:291#abs_7_8|8]]Die Übersicht ist laufend zu
aktualisieren.
(8)[[law:sgb_5:291#abs_8_1|1]] Die Krankenkassen stellen den Versicherten ergänzend zur
elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine digitale Identität
für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben
nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten
nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. [[law:sgb_5:291#abs_8_2|2]]Mit
Zustimmung des Versicherten sind die Krankenkassen hierbei befugt, zur
Prüfung der Identität des Versicherten Daten entsprechend den Vorgaben
des § 20 Absatz 3a Satz 1 des Personalausweisgesetzes, des § 16a
Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes und des § 78 Absatz 7 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes zu den betroffenen Datenkategorien und deren
Verarbeitung auszulesen und zu verwenden; Entsprechendes gilt für das
Auslesen und Verwenden von Daten aus einem amtlichen Ausweis oder Pass
eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland
erfüllt wird. [[law:sgb_5:291#abs_8_3|3]]Ab dem 1. [[law:sgb_5:291#abs_8_4|4]]Januar 2027 dient die digitale Identität nach
Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur
Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als
Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. [[law:sgb_5:291#abs_8_5|5]]Die Gesellschaft für
Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und
Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. [[law:sgb_5:291#abs_8_6|6]]Die Festlegung der
Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen
Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der
unterstützten Anwendungen. [[law:sgb_5:291#abs_8_7|7]]Eine digitale Identität kann über
verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und
Vertrauensniveaus verfügen. [[law:sgb_5:291#abs_8_8|8]]Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der
Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf
der Anwendung entsprechen, bei der die digitale Identität eingesetzt
wird. [[law:sgb_5:291#abs_8_9|9]]Abweichend von Satz 7 kann der Versicherte nach umfassender
Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des
Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die
einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. [[law:sgb_5:291#abs_8_10|10]]Die
Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses
Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für
Telematik festgelegt. [[law:sgb_5:291#abs_8_11|11]]Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der
Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit. [[law:sgb_5:291#abs_8_12|12]]Die Krankenkassen sind verpflichtet,
berechtigten Dritten die Nutzung der digitalen Identitäten nach Satz 1
zum Zwecke der Authentifizierung von Versicherten zu ermöglichen.
[[law:sgb_5:291#abs_8_13|13]]Berechtigte Dritte nach Satz 11 sind Anbieter von Anwendungen nach §
306 Absatz 4 oder Anbieter, für die auf Grund eines Gesetzes oder
einer Rechtsverordnung die Nutzung der digitalen Identität nach Satz 1
vorgeschrieben ist. [[law:sgb_5:291#abs_8_14|14]]Darüber hinaus kann die Gesellschaft für Telematik
durch verbindlichen Beschluss nach § 315 Absatz 1 Satz 1 Anbieter
weiterer Dienste oder Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a als berechtigte Dritte diskriminierungsfrei festlegen.
[[law:sgb_5:291#abs_8_15|15]]Berechtigte Dritte dürfen zum Zweck der Authentifizierung von
Versicherten mittels der digitalen Identitäten personenbezogene Daten
des Versicherten verarbeiten, sofern diese für die Nutzung der
digitalen Identität erforderlich sind und der Versicherte in die
Nutzung der digitalen Identität durch die jeweilige Anwendung
eingewilligt hat. [[law:sgb_5:291#abs_8_16|16]]Bei der Verarbeitung sind die Anforderungen des
Datenschutzes einzuhalten. [[law:sgb_5:291#abs_8_17|17]]Die Krankenkassen stellen den zur Nutzung
berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der
digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.
(9)[[law:sgb_5:291#abs_9_1|1]] Die Versicherten können von ihrer Krankenkasse über eine von ihrer
Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche einen Nachweis der
Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung für die Vorlage bei einem
Leistungserbringer anfordern, der unmittelbar von der Krankenkasse
über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 an den
Leistungserbringer übermittelt wird. [[law:sgb_5:291#abs_9_2|2]]Mit Einwilligung des Versicherten
kann ein Leistungserbringer den in Satz 1 genannten Nachweis auch
unmittelbar über das sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz
6 anfordern. [[law:sgb_5:291#abs_9_3|3]]Die Einwilligung des Versicherten kann formlos erfolgen.
[[law:sgb_5:291#abs_9_4|4]]Der Leistungserbringer hat die Einwilligung des Versicherten in seinem
informationstechnischen System zu protokollieren. [[law:sgb_5:291#abs_9_5|5]]Voraussetzung für
die Nutzung des Verfahrens nach Satz 2 ist, dass der Versicherte in
der jeweiligen Leistungserbringerinstitution bekannt ist. [[law:sgb_5:291#abs_9_6|6]]Die
Krankenkasse hat den Versicherten über die Ausstellung eines
Nachweises der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach den Sätzen 2 bis 5 auf
geeignete Weise zu benachrichtigen. [[law:sgb_5:291#abs_9_7|7]]Das Verfahren nach den Sätzen 2
bis 6 soll nur in Ausnahmefällen genutzt werden. [[law:sgb_5:291#abs_9_8|8]]Das Weitere zur
Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 2 bis 6 regelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit den Verbänden
der Leistungserbringer. [[law:sgb_5:291#abs_9_9|9]]Für die Mitteilung der durchgeführten Prüfung
des Nachweises nach Satz 1 durch den Leistungserbringer gilt § 291b
Absatz 3 entsprechend.