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== § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung ==
(1)[[law:sgb_5:291a#abs_1_1|1]] Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2
bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur
Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den
Leistungserbringern. [[law:sgb_5:291a#abs_1_2|2]]Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen
Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des
Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch
seine Unterschrift. [[law:sgb_5:291a#abs_1_3|3]]Ab dem 1. [[law:sgb_5:291a#abs_1_4|4]]Januar 2026 kann der
Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291
Absatz 8 erbracht werden.
(2)[[law:sgb_5:291a#abs_2_1|1]] Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte
gespeichert sein:
1. die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines
Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der
Versicherte seinen Wohnsitz hat,
2. der Familienname und der Vorname des Versicherten,
3. das Geburtsdatum des Versicherten,
4. das Geschlecht des Versicherten,
5. die Anschrift des Versicherten,
6. die Krankenversichertennummer des Versicherten,
7. der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2
und nach § 151 Absatz 1 des Vierzehnten Buches der Status der
auftragsweisen Betreuung,
8. der Zuzahlungsstatus des Versicherten,
9. der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das
Datum des Fristablaufs,
11. bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die
Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach
den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.
(3)[[law:sgb_5:291a#abs_3_1|1]] Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische
Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten:
1. [[law:sgb_5:291a#abs_3_2|2]]Angaben zu Wahltarifen nach § 53,
2. [[law:sgb_5:291a#abs_3_3|3]]Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen,
3. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a
Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen,
4. weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung
von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich
zugewiesen sind sowie
5. [[law:sgb_5:291a#abs_3_4|4]]Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von
Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
(4)[[law:sgb_5:291a#abs_4_1|1]] Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der
elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die
geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die
vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und
Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. [[law:sgb_5:291a#abs_4_2|2]]Ab dem 1. [[law:sgb_5:291a#abs_4_3|3]]Januar 2026
müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der
elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum
elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.
(5)[[law:sgb_5:291a#abs_5_1|1]] Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des
Versicherten zu versehen. [[law:sgb_5:291a#abs_5_2|2]]Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind
sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes
nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne
Lichtbild.
(6)[[law:sgb_5:291a#abs_6_1|1]] Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des
Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn
Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen
Gesundheitskarte speichern. [[law:sgb_5:291a#abs_6_2|2]]Nach dem Ende des
Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das
Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.
(7)[[law:sgb_5:291a#abs_7_1|1]] Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu
unterschreiben.