[[{}law:sgb_5:291a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:291c|→]]
== § 291b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis ==
(1)[[law:sgb_5:291b#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen haben Dienste zur Verfügung zu stellen, mit
denen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer und Einrichtungen die Gültigkeit und die Aktualität
der Angaben nach § 291a Absatz 2 und 3 bei den Krankenkassen online
überprüfen und diese Angaben aktualisieren können. [[law:sgb_5:291b#abs_1_2|2]]Bis zum 31.
[[law:sgb_5:291b#abs_1_3|3]]Dezember 2025 haben die Krankenkassen auch Dienste zur Verfügung zu
stellen, mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer und Einrichtungen die Angaben nach §
291a Absatz 2 und 3 auch online auf der elektronischen
Gesundheitskarte aktualisieren können.
(2)[[law:sgb_5:291b#abs_2_1|1]] Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer haben bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer
Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht
der Krankenkasse durch die Nutzung der Dienste nach Absatz 1 zu
prüfen. [[law:sgb_5:291b#abs_2_2|2]]Bis zum 31. [[law:sgb_5:291b#abs_2_3|3]]Dezember 2025 ermöglichen sie dazu den Abgleich
der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach §
291a Absatz 2 und 3 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden
aktuellen Daten und die Aktualisierung der auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeicherten Daten. [[law:sgb_5:291b#abs_2_4|4]]Ab dem 1. [[law:sgb_5:291b#abs_2_5|5]]Januar 2026 erfolgt
die Prüfung nach Satz 1 durch einen elektronischen Abruf der bei der
Krankenkasse vorliegenden Daten nach § 291a Absatz 2 und 3. [[law:sgb_5:291b#abs_2_6|6]]Bis zum
31\. [[law:sgb_5:291b#abs_2_7|7]]März 2026 können die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer die Prüfung auch nach Satz 2
durchführen. [[law:sgb_5:291b#abs_2_8|8]]Die Tatsache, dass die Prüfung durchgeführt worden ist,
haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer bei einer Prüfung vor dem 1. [[law:sgb_5:291b#abs_2_9|9]]Januar 2026 auf der
elektronischen Gesundheitskarte, bei einer Prüfung ab dem 1. [[law:sgb_5:291b#abs_2_10|10]]Januar
2026 in ihren informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung
von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, zu speichern.
[[law:sgb_5:291b#abs_2_11|11]]Die technischen Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung nach den
Sätzen 1 bis 3 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu
regeln.
(3)[[law:sgb_5:291b#abs_3_1|1]] Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung nach Absatz 2 erfolgt
als Bestandteil der an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu
übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § 295. [[law:sgb_5:291b#abs_3_2|2]]Einrichtungen, die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die
vertragsärztlichen Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen,
teilen den Krankenkassen die Durchführung der Prüfung nach Absatz 2
bei der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen mit.
(4)[[law:sgb_5:291b#abs_4_1|1]] An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Leistungserbringer, die Versicherte ohne persönlichen Kontakt
behandeln oder die ohne persönlichen Kontakt in die Behandlung des
Versicherten einbezogen sind, sind von der Pflicht zur Durchführung
der Prüfung nach Absatz 2 ausgenommen. [[law:sgb_5:291b#abs_4_2|2]]Die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Satz 1 haben sich bis
zum 30. [[law:sgb_5:291b#abs_4_3|3]]Juni 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 306
anzuschließen und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche
Ausstattung zu verfügen, es sei denn, sie sind hierzu bereits als an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer nach
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet.
(5)[[law:sgb_5:291b#abs_5_1|1]] Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern, die ab dem 1. [[law:sgb_5:291b#abs_5_2|2]]Januar 2019 ihrer Pflicht zur
Prüfung nach Absatz 2 nicht nachkommen, ist die Vergütung
vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die
ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 ab dem 1. [[law:sgb_5:291b#abs_5_3|3]]März 2020 nicht
nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal
um 2,5 Prozent zu kürzen. [[law:sgb_5:291b#abs_5_4|4]]Die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis
sich der betroffene an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen hat und
über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung
verfügt. [[law:sgb_5:291b#abs_5_5|5]]Die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, und die zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten
Krankenhäuser sowie die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer
Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den
Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser sind von der Kürzung
der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bis zum 31. [[law:sgb_5:291b#abs_5_6|6]]Dezember 2021
ausgenommen.
(6)[[law:sgb_5:291b#abs_6_1|1]] Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen
Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis vereinbaren die
Vertragspartner im Rahmen der Verträge nach § 87 Absatz 1.
(7)[[law:sgb_5:291b#abs_7_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 1
und 2 sowie in § 291 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 8 und § 291a Absatz 4
Satz 2 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates verlängern.