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== § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte ==
(1)[[law:sgb_5:291c#abs_1_1|1]] Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem
Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der
Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt
hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu
vernichten.
(2)[[law:sgb_5:291c#abs_2_1|1]] Wird die elektronische Gesundheitskarte eines Versicherten
eingezogen, gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden
Versicherungsverhältnisses ausgetauscht, so hat die Krankenkasse
sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf die Daten in den
Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Nummer 1 und 6 zugreifen und diese
Daten verarbeiten kann.
(3)[[law:sgb_5:291c#abs_3_1|1]] Vor dem Einzug der elektronischen Gesundheitskarte und vor dem
Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines
bestehenden Versicherungsverhältnisses hat die einziehende
Krankenkasse über Möglichkeiten zur Löschung der Daten nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 auf der elektronischen Gesundheitskarte
zu informieren.