[[{}law:sgb_5:292|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:293a|→]]
== § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer ==
(1)[[law:sgb_5:293#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr, einschließlich des
Einsatzes elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer
Datenträger, beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung
und für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der
Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den
Versorgungsverwaltungen der Länder sowie mit ihren Vertragspartnern
einschließlich deren Mitgliedern bundeseinheitliche Kennzeichen. [[law:sgb_5:293#abs_1_2|2]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Spitzenorganisationen der
anderen Träger der Sozialversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse,
die Bundesagentur für Arbeit und die Versorgungsverwaltungen der
Länder bilden für die Vergabe der Kennzeichen nach Satz 1 eine
Arbeitsgemeinschaft.
(2)[[law:sgb_5:293#abs_2_1|1]] Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 1 Satz 2
gemeinsam vereinbaren mit den Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer einheitlich Art und Aufbau der Kennzeichen und das
Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung.
(3)[[law:sgb_5:293#abs_3_1|1]] Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder nicht innerhalb
einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande,
kann dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales nach Anhörung der Beteiligten das Nähere der Regelungen über
Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre
Verwendung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen.
(4)[[law:sgb_5:293#abs_4_1|1]] Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
führen jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie
Einrichtungen. [[law:sgb_5:293#abs_4_2|2]]Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:
1. [[law:sgb_5:293#abs_4_3|3]]Arzt- oder Zahnarztnummer (unverschlüsselt),
2. [[law:sgb_5:293#abs_4_4|4]]Hausarzt- oder Facharztkennung,
3. [[law:sgb_5:293#abs_4_5|5]]Teilnahmestatus,
4. [[law:sgb_5:293#abs_4_6|6]]Geschlecht des Arztes oder Zahnarztes,
5. [[law:sgb_5:293#abs_4_7|7]]Titel des Arztes oder Zahnarztes,
6. [[law:sgb_5:293#abs_4_8|8]]Name des Arztes oder Zahnarztes,
7. [[law:sgb_5:293#abs_4_9|9]]Vorname des Arztes oder Zahnarztes,
8. [[law:sgb_5:293#abs_4_10|10]]Geburtsdatum des Arztes oder Zahnarztes,
9. [[law:sgb_5:293#abs_4_11|11]]Straße der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
10. [[law:sgb_5:293#abs_4_12|12]]Hausnummer der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
11. [[law:sgb_5:293#abs_4_13|13]]Postleitzahl der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
12. [[law:sgb_5:293#abs_4_14|14]]Ort der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
13. [[law:sgb_5:293#abs_4_15|15]]Beginn der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer und
14. [[law:sgb_5:293#abs_4_16|16]]Ende der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer.
[[law:sgb_5:293#abs_4_17|17]]Das Verzeichnis ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu
aktualisieren. [[law:sgb_5:293#abs_4_18|18]]Die Arzt- und Zahnarztnummer ist so zu gestalten, dass
sie ohne zusätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem
bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet werden kann; dabei ist zu
gewährleisten, dass die Arzt- und Zahnarztnummer eine Identifikation
des Arztes oder Zahnarztes auch für die Krankenkassen und ihre
Verbände für die gesamte Dauer der vertragsärztlichen oder
vertragszahnärztlichen Tätigkeit ermöglicht. [[law:sgb_5:293#abs_4_19|19]]Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
stellen sicher, dass das Verzeichnis die Arzt- und Zahnarztnummern
enthält, welche Vertragsärzte und -zahnärzte im Rahmen der Abrechnung
ihrer erbrachten und verordneten Leistungen mit den Krankenkassen nach
den Vorschriften des Zweiten Abschnitts verwenden. [[law:sgb_5:293#abs_4_20|20]]Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
stellen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verzeichnis bis
zum 31. [[law:sgb_5:293#abs_4_21|21]]März 2004 im Wege elektronischer Datenübertragung oder
maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung; Änderungen des
Verzeichnisses sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. [[law:sgb_5:293#abs_4_22|22]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden
und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
insbesondere im Bereich der Gewährleistung der Qualität und der
Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie der Aufbereitung der dafür
erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfügung; für andere Zwecke darf
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis
enthaltenen Angaben nicht verarbeiten.
[[law:sgb_5:293#abs_4_23|23]](4a) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Erhebung nach dem
Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der jeweils geltenden Fassung
bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von Psychotherapeuten auf
Anforderung jährlich die in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7
sowie 9 bis 12 genannten Daten. [[law:sgb_5:293#abs_4_24|24]]Die in Satz 1 genannten Daten sind
innerhalb von 30 Arbeitstagen zu übermitteln. [[law:sgb_5:293#abs_4_25|25]]Die Übermittlung der
Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt nach den vom Statistischen
Bundesamt angebotenen sicheren elektronischen Verfahren. [[law:sgb_5:293#abs_4_26|26]]Die
übermittelten Daten dürfen auch verwendet werden zur Pflege und
Führung des Statistikregisters nach § 13 des Bundesstatistikgesetzes
(BGBl. [[law:sgb_5:293#abs_4_27|27]]I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10.
[[law:sgb_5:293#abs_4_28|28]]Juli 2020 (BGBl. [[law:sgb_5:293#abs_4_29|29]]I S. 1648) geändert worden ist.
(5)[[law:sgb_5:293#abs_5_1|1]] Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker führt ein
bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für
Telematik im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung. [[law:sgb_5:293#abs_5_2|2]]Änderungen
des Verzeichnisses sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
der Gesellschaft für Telematik in monatlichen oder kürzeren Abständen
unentgeltlich zu übermitteln. [[law:sgb_5:293#abs_5_3|3]]Das Verzeichnis enthält den Namen des
Apothekers, die Anschrift und das Kennzeichen der Apotheke; es ist in
monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. [[law:sgb_5:293#abs_5_4|4]]Die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker stellt das Verzeichnis und die
Änderungen nach Satz 2 auch der nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über
Rabatte für Arzneimittel gebildeten zentralen Stelle im Wege
elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf
Datenträgern zur Verfügung; die zentrale Stelle hat die
Übermittlungskosten zu tragen. [[law:sgb_5:293#abs_5_5|5]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen
das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der
Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und 300 getroffenen
Regelungen sowie der damit verbundenen Datenaufbereitungen zur
Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht
verarbeiten. [[law:sgb_5:293#abs_5_6|6]]Die zentrale Stelle darf das Verzeichnis an die Träger
der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften, die Unternehmen der privaten
Krankenversicherung sowie die sonstigen Träger von Kosten in
Krankheitsfällen übermitteln. [[law:sgb_5:293#abs_5_7|7]]Die in dem Verzeichnis enthaltenen
Angaben dürfen nur für die in § 2 des Gesetzes über Rabatte für
Arzneimittel genannten Zwecke verarbeitet werden. [[law:sgb_5:293#abs_5_8|8]]Die Gesellschaft für
Telematik darf die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nur zum
Zweck der Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen nach § 340 Absatz 4 verarbeiten.
[[law:sgb_5:293#abs_5_9|9]]Apotheken nach Satz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichnis
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. [[law:sgb_5:293#abs_5_10|10]]Weitere Anbieter von
Arzneimitteln sind gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
entsprechend auskunftspflichtig.
(6)[[law:sgb_5:293#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft führen auf der Grundlage des § 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis der
Standorte der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser und ihrer
Ambulanzen. [[law:sgb_5:293#abs_6_2|2]]Sie können das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. [[law:sgb_5:293#abs_6_3|3]]In diesem Fall
sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach
§ 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu
finanzieren. [[law:sgb_5:293#abs_6_4|4]]Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das
Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und
die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie
Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. [[law:sgb_5:293#abs_6_5|5]]Das
Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu vereinbarenden Abständen
zeitnah zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen.
[[law:sgb_5:293#abs_6_6|6]]Flächenstandorte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im Verzeichnis nach Satz 1 als
solche zu kennzeichnen. [[law:sgb_5:293#abs_6_7|7]]Die Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis
enthaltenen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für Datenübermittlungen
an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse
zur Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses. [[law:sgb_5:293#abs_6_8|8]]Die
Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben
insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie
mit Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen
Bundesausschusses zur Qualitätssicherung. [[law:sgb_5:293#abs_6_9|9]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der
ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen Aufgaben insbesondere im
Rahmen der Qualitätssicherung erforderlich ist. [[law:sgb_5:293#abs_6_10|10]]Das Bundeskartellamt
erhält die Daten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis führenden
Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. [[law:sgb_5:293#abs_6_11|11]]Die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbaren bis zum 30. [[law:sgb_5:293#abs_6_12|12]]Juni 2017 das Nähere zu dem Verzeichnis nach
Satz 1, insbesondere
1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
2. die Art und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der
Kennzeichen,
3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das
Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung,
4. die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verwendung der
Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen an die Verwendung der
Kennzeichen und
5. die Finanzierung der Aufwände, die durch die Führung und die
Aktualisierungen des Verzeichnisses entstehen.
(7)[[law:sgb_5:293#abs_7_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft führen ein bundesweites Verzeichnis aller in
den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen
tätigen Ärzte. [[law:sgb_5:293#abs_7_2|2]]Sie können einen Dritten mit der Aufgabe nach Satz 1
beauftragen; für eine das Verzeichnis führende Stelle, die nicht zu
den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gehört, gilt § 35 des
Ersten Buches entsprechend. [[law:sgb_5:293#abs_7_3|3]]Das Verzeichnis enthält für alle Ärzte
nach Satz 1 folgende Angaben:
1. [[law:sgb_5:293#abs_7_4|4]]Arztnummer (unverschlüsselt),
2. [[law:sgb_5:293#abs_7_5|5]]Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 bis 8,
3. [[law:sgb_5:293#abs_7_6|6]]Datum des Staatsexamens,
4. [[law:sgb_5:293#abs_7_7|7]]Datum der Approbation,
5. [[law:sgb_5:293#abs_7_8|8]]Datum der Promotion,
6. [[law:sgb_5:293#abs_7_9|9]]Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet,
7. [[law:sgb_5:293#abs_7_10|10]]Kennzeichen im Verzeichnis nach Absatz 6 des Krankenhauses, in dem der
Arzt beschäftigt ist,
8. [[law:sgb_5:293#abs_7_11|11]]Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus und
9. [[law:sgb_5:293#abs_7_12|12]]Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus.
[[law:sgb_5:293#abs_7_13|13]]Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der
Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. [[law:sgb_5:293#abs_7_14|14]]Die zugelassenen
Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle
auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des
Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten
auch ohne Anforderung zu übermitteln. [[law:sgb_5:293#abs_7_15|15]]Die Kosten zur Führung des
Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. [[law:sgb_5:293#abs_7_16|16]]Wird das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des
Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des
Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. [[law:sgb_5:293#abs_7_17|17]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedern das Verzeichnis zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung; für andere Zwecke
darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis
enthaltenen Angaben nicht verarbeiten. [[law:sgb_5:293#abs_7_18|18]]Die Krankenhäuser und die
Krankenkassen verarbeiten die im Verzeichnis enthaltenen Angaben
spätestens zum 1. [[law:sgb_5:293#abs_7_19|19]]Januar 2019 in den gesetzlich bestimmten Fällen. [[law:sgb_5:293#abs_7_20|20]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Einvernehmen mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 31. [[law:sgb_5:293#abs_7_21|21]]Dezember 2017 das
Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere
1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
2. die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen
Angaben sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe
der Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sowie der Verarbeitung der Angaben
nach Satz 3 Nummer 2 bis 9,
3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das
Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung sowie das Verfahren zur
Löschung von Einträgen und
4. die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung
der Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der
Angaben.
[[law:sgb_5:293#abs_7_22|22]]Die Vereinbarung nach Satz 10 ist für den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie deren jeweiligen Mitglieder
und für die Leistungserbringer verbindlich. [[law:sgb_5:293#abs_7_23|23]]Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 10 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium
auf Bundesebene gemäß § 89a.
(8)[[law:sgb_5:293#abs_8_1|1]] Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte errichtet
im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den für die Wahrnehmung der
Interessen der Träger von ambulanten Pflegediensten und
Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches maßgeblichen
Vereinigungen auf Bundesebene ein bundesweites Verzeichnis
1. der Leistungserbringer,
a) mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 abgeschlossen haben,
b) mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
Verträge nach § 132l Absatz 5 Satz 1 abgeschlossen haben,
c) die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach
§ 37b Absatz 1 und 2 erbringen, oder
d) bei denen es sich um zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im
Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches handelt,
2. der Personen, die durch die in Nummer 1 genannten Leistungserbringer
in der pflegerischen Versorgung beschäftigt oder bei diesen in der
pflegerischen Versorgung tätig sind, und eine der folgenden Leistungen
erbringen:
a) häusliche Krankenpflege nach § 37,
b) spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und
2,
c) außerklinische Intensivpflege nach § 37c oder
d) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 des
Elften Buches, sowie
3. der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Absatz
1 des Elften Buches abgeschlossen haben.
[[law:sgb_5:293#abs_8_2|2]]Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt hierbei
für jede in das Verzeichnis aufzunehmende Person nach Satz 1 Nummer 2
und Pflegekraft nach Satz 1 Nummer 3 eine Beschäftigtennummer fest.
[[law:sgb_5:293#abs_8_3|3]]Die Beschäftigtennummer folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. [[law:sgb_5:293#abs_8_4|4]]Das Verzeichnis nach Satz 1 enthält für die
Personen nach Satz 1 Nummer 2 und für die Pflegekräfte nach Satz 1
Nummer 3 folgende Angaben:
1. die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt),
2. den Vornamen und den Namen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildungen und das Datum
des jeweiligen Abschlusses sowie
5. die Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum
des jeweiligen Abschlusses.
[[law:sgb_5:293#abs_8_5|5]]Für die Personen nach Satz 1 Nummer 2 enthält das Verzeichnis
zusätzlich zu den Angaben nach Satz 4
1. das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des
Leistungserbringers nach Satz 1 Nummer 1,
2. das Kennzeichen des Leistungserbringers nach Satz 1 Nummer 1, in dem
die Person beschäftigt ist, oder, wenn ein solches nicht vorhanden
ist, ersatzweise die Anschrift des Leistungserbringers, bei dem die
Person beschäftigt ist, und
3. den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim Leistungserbringer nach
Nummer 2.
[[law:sgb_5:293#abs_8_6|6]]Für die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3 enthält das Verzeichnis
zusätzlich zu den Angaben nach Satz 4
1. die Anschrift der Pflegekraft und
2. den Beginn und das Ende des mit der Pflegekasse geschlossenen
Vertrages.
[[law:sgb_5:293#abs_8_7|7]]Die in Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungserbringer und die in Satz 1
Nummer 3 genannten Pflegekräfte sind verpflichtet, dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte die Angaben nach Satz 4 Nummer 2
bis 5 und den Sätzen 5 und 6 zu übermitteln sowie unverzüglich jede
Veränderung dieser Angaben mitzuteilen. [[law:sgb_5:293#abs_8_8|8]]Die Kosten für die Führung des
Verzeichnisses trägt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:293#abs_8_9|9]]Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt den
Kranken- und Pflegekassen die Daten nach Satz 4 Nummer 1, 4 und 5
sowie nach Satz 5 zur Erfüllung ihrer in § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer
8 und 9 und in § 94 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Elften Buches
genannten Aufgaben über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der elektronischen
Datenübertragung als pseudonymisierten Gesamtdatensatz. [[law:sgb_5:293#abs_8_10|10]]Dieser
Gesamtdatensatz ist den Kranken- und Pflegekassen über den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen mindestens monatlich zu übermitteln. [[law:sgb_5:293#abs_8_11|11]]Für andere Zwecke
dürfen die Daten nicht verwendet werden. [[law:sgb_5:293#abs_8_12|12]]Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte stellt den in Satz 7 genannten
Leistungserbringern und den Pflegekräften nach Satz 1 Nummer 3 die
Beschäftigtennummer zur Verfügung. [[law:sgb_5:293#abs_8_13|13]]Die Beschäftigtennummer ist für die
Abrechnung der von der Person nach Satz 1 Nummer 2 oder der
Pflegekraft nach Satz 1 Nummer 3 erbrachten Leistungen zu verwenden.
[[law:sgb_5:293#abs_8_14|14]]Die Kranken- und Pflegekassen haben bis zum 31. [[law:sgb_5:293#abs_8_15|15]]August 2024 die
erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung der Daten
nach Satz 9 zu schaffen.