[[{}law:sgb_5:293|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:294|→]]
== § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung ==
(1)[[law:sgb_5:293a#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite
Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich
der Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. [[law:sgb_5:293a#abs_1_2|2]]Juli
2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, (Vertragstransparenzstelle)
ein. [[law:sgb_5:293a#abs_1_3|3]]Die Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der
Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der
Information der Öffentlichkeit. [[law:sgb_5:293a#abs_1_4|4]]Die Vertragstransparenzstelle führt
ein Verzeichnis, das zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben
enthält über
1. die Vertragsform,
2. die vertragschließende Krankenkasse,
3. bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden
Leistungserbringer,
4. den Tag des Vertragsbeginns,
5. soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,
6. den Tag des Vertragsendes,
7. den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,
8. soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde
liegenden Diagnosen und
9. die Vertragsnummer nach Satz 4.
[[law:sgb_5:293a#abs_1_5|5]]Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer
Vertragsnummer zu kennzeichnen. [[law:sgb_5:293a#abs_1_6|6]]Das Verzeichnis nach Satz 3 ist
vierteljährlich zu aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen
Fassung im Internet zu veröffentlichen.
(2)[[law:sgb_5:293a#abs_2_1|1]] Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst
mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und
erfolgt bis spätestens zum 30. [[law:sgb_5:293a#abs_2_2|2]]September 2020. [[law:sgb_5:293a#abs_2_3|3]]Die Veröffentlichung
des Verzeichnisses mit sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt
bis spätestens zum 30. [[law:sgb_5:293a#abs_2_4|4]]September 2021.
(3)[[law:sgb_5:293a#abs_3_1|1]] Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum 31. [[law:sgb_5:293a#abs_3_2|2]]Juli
2020 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1, insbesondere
1. [[law:sgb_5:293a#abs_3_3|3]]Art und Aufbau des Verzeichnisses,
2. das Verfahren für die Eintragung der Verträge in das Verzeichnis,
3. [[law:sgb_5:293a#abs_3_4|4]]Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Vertragsnummer und
4. das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer.
[[law:sgb_5:293a#abs_3_5|5]]Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sollen bereits
bestehende Vertragskennzeichen berücksichtigt werden. [[law:sgb_5:293a#abs_3_6|6]]Die
Vertragstransparenzstelle bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis nach
Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. [[law:sgb_5:293a#abs_3_7|7]]März
2021\. [[law:sgb_5:293a#abs_3_8|8]]Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:293a#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle
auf Anforderung spätestens bis zum 31. [[law:sgb_5:293a#abs_4_2|2]]August 2020 die für die
erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben
nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. [[law:sgb_5:293a#abs_4_3|3]]Veränderungen der Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung
vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu
übermitteln.
(5)[[law:sgb_5:293a#abs_5_1|1]] Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle
auf Anforderung spätestens bis zum 30. [[law:sgb_5:293a#abs_5_2|2]]Juni 2021 die für die
Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2
erforderlichen Angaben zu übermitteln. [[law:sgb_5:293a#abs_5_3|3]]Veränderungen der Angaben und
die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten
Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln.
(6)[[law:sgb_5:293a#abs_6_1|1]] Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vertragsnummer
nach Absatz 1 Satz 4 schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen
für die softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen
Übermittlungspflicht nach § 295 Absatz 1b Satz 1 und 8.
(7)[[law:sgb_5:293a#abs_7_1|1]] Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung der
Vertragstransparenzstelle entstehenden Ausgaben werden aus den
Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.