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== § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden ==
(1)[[law:sgb_5:294a#abs_1_1|1]] Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine
Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder
deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls,
eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im
Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3
des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf
drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen
sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen
Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen
Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. [[law:sgb_5:294a#abs_1_2|2]]Bei Hinweisen auf
drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung,
eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer
sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung
von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine
Mitteilungspflicht nach Satz 1. [[law:sgb_5:294a#abs_1_3|3]]Bei Hinweisen auf drittverursachte
Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen
Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder
einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein
können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die
oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.
(2)[[law:sgb_5:294a#abs_2_1|1]] Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des §
52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach §
108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten
mitzuteilen. [[law:sgb_5:294a#abs_2_2|2]]Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach
Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.