[[{}law:sgb_5:295|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:295b|→]]
== § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen ==
(1)[[law:sgb_5:295a#abs_1_1|1]] Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b,
132e, 132f und 140a erbrachten Leistungen sind die an diesen
Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach
den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den
Vertragspartner auf Leistungserbringerseite als Verantwortlichen oder
an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle zu übermitteln; für
den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten
Buches entsprechend. [[law:sgb_5:295a#abs_1_2|2]]Voraussetzung ist, dass der Versicherte vor
Abgabe der Teilnahmeerklärung an der Versorgungsform umfassend über
die vorgesehene Datenübermittlung informiert worden ist und mit der
Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die damit verbundene
Datenübermittlung schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. [[law:sgb_5:295a#abs_1_3|3]]Der
Vertragspartner auf Leistungserbringerseite oder die beauftragte
andere Stelle dürfen die übermittelten Daten nur zu Abrechnungszwecken
verarbeiten; sie übermitteln die Daten im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an den
jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkassenseite.
(2)[[law:sgb_5:295a#abs_2_1|1]] Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite darf eine andere
Stelle mit der Verarbeitung der für die Abrechnung der in Absatz 1
genannten Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten
beauftragen; die Vorschriften des Fünften Abschnitts bleiben
unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden mit der weiteren
Maßgabe, dass Unterauftragsverhältnisse ausgeschlossen sind. [[law:sgb_5:295a#abs_2_2|2]]Für
Auftraggeber und Auftragsverarbeiter, die nicht zu den in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen gehören, gilt diese Vorschrift
entsprechend; sie haben insbesondere die technischen und
organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen.
(3)[[law:sgb_5:295a#abs_3_1|1]] Für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen
Leistungen darf das Krankenhaus eine andere Stelle mit der
Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen,
sofern der Versicherte schriftlich oder elektronisch in die
Datenübermittlung eingewilligt hat; § 334 bleibt unberührt. [[law:sgb_5:295a#abs_3_2|2]]Der
Auftragsverarbeiter darf diese Daten nur zu Abrechnungszwecken
verarbeiten. [[law:sgb_5:295a#abs_3_3|3]]Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.