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== § 295b Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen ==
(1)[[law:sgb_5:295b#abs_1_1|1]] Ergänzend zu der Verpflichtung zur Datenübermittlung zu
Abrechnungszwecken nach § 295 Absatz 2 sind die in § 295 Absatz 2 Satz
1 genannten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 von den
Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an die Krankenkassen zur
Weiterleitung nach § 303b zu übermitteln, ohne dass zuvor eine
Bereinigung der Daten im Zuge der Abrechnungsprüfung nach § 106d
vorzunehmen ist.
(2)[[law:sgb_5:295b#abs_2_1|1]] Die Übermittlung der unbereinigten Daten nach Absatz 1 erfolgt
nach § 295 Absatz 2 in der dort vorgegebenen Struktur.
(3)[[law:sgb_5:295b#abs_3_1|1]] Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat spätestens vier Wochen
nach Ende des jeweiligen Quartals zu erfolgen.
(4)[[law:sgb_5:295b#abs_4_1|1]] Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden im Rahmen der
Datenzusammenführung und ‑übermittlung nach § 303b über den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle und die
Vertrauensstelle nach § 303c an das Forschungsdatenzentrum übermittelt
und dort für die Zwecke nach § 303e Absatz 2 mit dem Hinweis, dass es
sich um unbereinigte Daten im Rahmen einer Vorabübermittlung handelt,
zugänglich gemacht. [[law:sgb_5:295b#abs_4_2|2]]Das Forschungsdatenzentrum hat die nach Absatz 1
übermittelten Daten zu löschen, sobald ihm die bereinigten Daten nach
§ 303b übermittelt worden sind. [[law:sgb_5:295b#abs_4_3|3]]Auf die Nutzung unbereinigter Daten
der Vorabübermittlung ist auch bei Publikation von
Forschungsergebnissen in transparenter Form hinzuweisen.
(5)[[law:sgb_5:295b#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt auf Anforderung
des Bundesministeriums für Gesundheit unverzüglich statistische
Auswertungen der ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten ohne
Versichertenbezug und Arztbezug vor und stellt dem Bundesministerium
für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.