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== § 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen ==
(1)[[law:sgb_5:296#abs_1_1|1]] Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die
Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach §
106c aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal
folgende Daten:
1. [[law:sgb_5:296#abs_1_2|2]]Arztnummer, einschließlich von Angaben nach § 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,
3, 6, 7 und 9 bis 14 und Angaben zu Schwerpunkt- und
Zusatzbezeichnungen sowie zusätzlichen Abrechnungsgenehmigungen,
2. [[law:sgb_5:296#abs_1_3|3]]Kassennummer,
3. die abgerechneten Behandlungsfälle sowie deren Anzahl, getrennt nach
Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen,
4. die Überweisungsfälle sowie die Notarzt- und Vertreterfälle sowie
deren Anzahl, jeweils in der Aufschlüsselung nach Nummer 3,
5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren Fachgruppe in
der Gliederung nach den Nummern 3 und 4,
6. [[law:sgb_5:296#abs_1_4|4]]Häufigkeit der abgerechneten Gebührenposition unter Angabe des
entsprechenden Fachgruppendurchschnitts,
7. in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes.
[[law:sgb_5:296#abs_1_5|5]]Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b
Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich
ist, sind die Daten nach Satz 1 Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach
§ 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diagnose zu übermitteln.
(2)[[law:sgb_5:296#abs_2_1|1]] Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die
Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c über die
von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-,
Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal
folgende Daten:
1. [[law:sgb_5:296#abs_2_2|2]]Arztnummer des verordnenden Arztes,
2. [[law:sgb_5:296#abs_2_3|3]]Kassennummer,
3. [[law:sgb_5:296#abs_2_4|4]]Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren
Angehörigen, oder bei Arzneimitteln einschließlich des Kennzeichens
nach § 300 Abs. 3 Nr. 1,
4. [[law:sgb_5:296#abs_2_5|5]]Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen sowie Dauer der
Krankenhausbehandlung.
[[law:sgb_5:296#abs_2_6|6]]Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b
Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich
ist, sind der Prüfungsstelle auf Anforderung auch die
Versichertennummern arztbezogen zu übermitteln.
(3)[[law:sgb_5:296#abs_3_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres
über die nach Absatz 2 Nr. 3 anzugebenden Arten und Gruppen von
Arznei-, Verband- und Heilmitteln. [[law:sgb_5:296#abs_3_2|2]]Sie können auch vereinbaren, dass
jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird. [[law:sgb_5:296#abs_3_3|3]]Zu
vereinbaren ist ferner Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen
nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung
dieser Fristen.
(4)[[law:sgb_5:296#abs_4_1|1]] Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b
Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich
ist, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der
Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung erforderlichen Befunde
vorzulegen.