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== § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen ==
(1)[[law:sgb_5:297#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der
elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf
Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den
Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte
folgende Daten:
1. [[law:sgb_5:297#abs_1_2|2]]Arztnummer,
2. [[law:sgb_5:297#abs_1_3|3]]Kassennummer,
3. [[law:sgb_5:297#abs_1_4|4]]Krankenversichertennummer,
4. abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des
Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit der nach dem in §
295 Abs. 1 Satz 2 genannten Schlüssel verschlüsselten Diagnose, bei
zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei
Überweisungen mit dem Auftrag des überweisenden Arztes.
(2)[[law:sgb_5:297#abs_2_1|1]] Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b
Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich
ist, übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den
Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung
einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen unter Angabe der
Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. [[law:sgb_5:297#abs_2_2|2]]Die
Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils
das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1. [[law:sgb_5:297#abs_2_3|3]]Die Daten über die
Verordnungen von Krankenhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils
die gemäß § 301 übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der
Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der
durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer
der Krankenhausbehandlung.