[[{}law:sgb_5:297|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:299|→]] == § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten == Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.