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== § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen ==
(1)[[law:sgb_5:300#abs_1_1|1]] Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind
verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem
Eigenanteil),
1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3
Nr. 1 zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die
vertragsärztliche Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den
elektronischen Verordnungsdatensatz zu übertragen,
2. die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze
an die Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der
nach Absatz 3 Nr. 2 getroffenen Vereinbarungen erforderlichen
Abrechnungsdaten zu übermitteln.
[[law:sgb_5:300#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige
Leistungen nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1 und 2
abrechnen, im Rahmen der jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren.
(2)[[law:sgb_5:300#abs_2_1|1]] Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in
Anspruch nehmen; die Anbieter von Leistungen nach dem vorstehenden
Halbsatz haben vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an
Dritte bestimmt sind, unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto
zugunsten des Dritten einzuzahlen. [[law:sgb_5:300#abs_2_2|2]]Die Rechenzentren dürfen die ihnen
nach Satz 1 erster Halbsatz übermittelten Daten für im
Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke
ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer
berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen
auch für andere Zwecke verarbeitet werden. [[law:sgb_5:300#abs_2_3|3]]Die Rechenzentren
übermitteln die Daten nach Absatz 1 auf Anforderung den
Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie
dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm benannten
Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern. [[law:sgb_5:300#abs_2_4|4]]Dem Bundesministerium für Gesundheit oder
der von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht
versichertenbezogen zu übermitteln. [[law:sgb_5:300#abs_2_5|5]]Vor der Verarbeitung der Daten
durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug
durch eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich,
organisatorisch und personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren.
[[law:sgb_5:300#abs_2_6|6]]Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen
erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden
Aufwandsersatz. [[law:sgb_5:300#abs_2_7|7]]Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf
Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen in geeigneter Form
nachzuweisen.
(3)[[law:sgb_5:300#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einer
Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere insbesondere über
1. die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das
verordnete Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname,
Hersteller, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße des
Arzneimittels,
2. die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung,
die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der
Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübertragung oder
maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie die Weiterleitung der
Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens zum 1. [[law:sgb_5:300#abs_3_2|2]]Januar 2006
auch die Übermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes,
3. die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5,
4. die Verwendung von
Verordnungen in elektronischer Form für die
Arzneimittelabrechnung bis zum 31. [[law:sgb_5:300#abs_3_3|3]]März 2020,
5. die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für
Arzneimittel, die auf Grund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31
Absatz 3 Satz 7 an Versicherte abgegeben werden.
[[law:sgb_5:300#abs_3_4|4]]Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind
das bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in
parenteralen Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von
Fertigarzneimitteln zu übermitteln. [[law:sgb_5:300#abs_3_5|5]]Satz 2 gilt auch für
Fertigarzneimittel, aus denen wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben werden. [[law:sgb_5:300#abs_3_6|6]]Für Fertigarzneimittel in
parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich die mit dem
pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne Mehrwertsteuer
zu übermitteln. [[law:sgb_5:300#abs_3_7|7]]Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr als drei
Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1
vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach
den Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung
unverhältnismäßig aufwändig wäre.
(4)[[law:sgb_5:300#abs_4_1|1]] Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb
einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande,
wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt.