[[{}law:sgb_5:300|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:301a|→]]
== § 301 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen ==
(1)[[law:sgb_5:301#abs_1_1|1]] Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre
Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei
Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu
übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das
krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,
2. das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses
sowie ab dem 1. [[law:sgb_5:301#abs_1_2|2]]Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6,
3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die
Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der
Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche
Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird,
auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei
Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des
einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des
veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme
veranlassende Stelle,
5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der
weiterbehandelnden Fachabteilungen,
6. [[law:sgb_5:301#abs_1_3|3]]Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten
Operationen und sonstigen Prozeduren,
7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung,
bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden
Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die
Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die
Nebendiagnosen,
8. [[law:sgb_5:301#abs_1_4|4]]Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen
weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz
1a mit Angabe geeigneter Einrichtungen und bei der Verlegung von
Versicherten, die beatmet werden, die Angabe der aufnehmenden
Einrichtung sowie bei der Entlassung von Versicherten, die beatmet
werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung geplant ist,
9. die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz
und der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte,
10. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des
Implantateregistergesetzes.
[[law:sgb_5:301#abs_1_5|5]]Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der
Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist
auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig.
(2)[[law:sgb_5:301#abs_2_1|1]] Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu
verschlüsseln. [[law:sgb_5:301#abs_2_2|2]]Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit
herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die
sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. [[law:sgb_5:301#abs_2_3|3]]In dem
Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch
Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen
Prozeduren festgelegt werden. [[law:sgb_5:301#abs_2_4|4]]Das Bundesministerium für Gesundheit
gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des
Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach
Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 1 genannten
Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die
Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit
des Schlüssels sowie um Zusatzangaben für seltene Erkrankungen zu
ergänzen. [[law:sgb_5:301#abs_2_5|5]]Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der
Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und
Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der
erbrachten Leistungen zu verwenden. [[law:sgb_5:301#abs_2_6|6]]Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den
Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz
2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit
vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die
Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. [[law:sgb_5:301#abs_2_7|7]]Für das Verfahren der
Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen-
und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf
der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte zu veröffentlichen ist.
[[law:sgb_5:301#abs_2_8|8]](2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen
Krankenhäusern einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften
Buches eines Patienten oder einer Patientin unverzüglich zu
übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, dass es den
Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat. [[law:sgb_5:301#abs_2_9|9]]Während
des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben
die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden
Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte
Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine
Patientin zu übermitteln. [[law:sgb_5:301#abs_2_10|10]]Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat
im Wege elektronischer Datenübertragung zu erfolgen.
(3)[[law:sgb_5:301#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft
1. das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke,
2. die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1,
3. das Verfahren der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern,
4. ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf
Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit
Einwilligung der Versicherten im Wege elektronischer Datenübertragung
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern,
5. das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im
Wege elektronischer Datenübertragung nach Absatz 2a und
6. eine bundeseinheitliche Bezeichnung und Bestimmung von
Fachabteilungen.
[[law:sgb_5:301#abs_3_2|2]]Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande,
entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder
des Bundesministeriums für Gesundheit.
(4)[[law:sgb_5:301#abs_4_1|1]] Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein
Versorgungsvertrag nach den §§ 111, 111a oder § 111c besteht, sind
verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter
Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne
Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten,
2. das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse,
3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose,
die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese
überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische
Begründung,
4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen
die Arztnummer des einweisenden Arztes,
5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen
Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer
Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution,
6. [[law:sgb_5:301#abs_4_2|2]]Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe
geeigneter Einrichtungen,
7. die berechneten Entgelte.
[[law:sgb_5:301#abs_4_3|3]]Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der
Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist
auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. [[law:sgb_5:301#abs_4_4|4]]Für die Angabe der
Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. [[law:sgb_5:301#abs_4_5|5]]Absatz 3
gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:301#abs_4_6|6]](4a) Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz
2 des Sechsten Buches und Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten
Buches sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet,
dieser bei Erwerbstätigen mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44
oder Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld
und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den
Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten
stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5
des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6,
2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der
externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
4. [[law:sgb_5:301#abs_4_7|7]]Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches
sowie nach § 74 erforderlichen Angaben.
[[law:sgb_5:301#abs_4_8|8]]Darüber hinaus sind zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne
des § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches und Einrichtungen nach § 33
Absatz 2 des Siebten Buches, die Leistungen erbringen, auf Grund deren
Inanspruchnahme die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert
sind, auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse auf Grund der
Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des Vierten Buches
verpflichtet, taggleich insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6,
2. den Tag der Aufnahme in der Einrichtung und
3. den Tag der voraussichtlichen Entlassung aus der Einrichtung.
[[law:sgb_5:301#abs_4_9|9]]Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung oder
maschinell verwertbar auf Datenträgern. [[law:sgb_5:301#abs_4_10|10]]Für die Angabe der Diagnosen
nach den Sätzen 1 und 2 Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. [[law:sgb_5:301#abs_4_11|11]]Das
Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die
Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 und das
Verfahren der Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der
Rehabilitationseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblichen
Bundesverbänden.
(5)[[law:sgb_5:301#abs_5_1|1]] Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem
Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3
die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:301#abs_5_2|2]]Der
Krankenhausträger hat den kassenärztlichen Vereinigungen die
Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen.