[[{}law:sgb_5:301|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:302|→]]
== § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen ==
(1)[[law:sgb_5:301a#abs_1_1|1]] Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete
Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im
Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf
Datenträgern zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6,
2. die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,
3. die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die
Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
4. bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der
Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,
5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit
Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der
einzelnen Arzneimittel,
6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über
eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem
Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme
anzugeben.
[[law:sgb_5:301a#abs_1_2|2]]Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung
vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.
(2)[[law:sgb_5:301a#abs_2_1|1]] § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.