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== § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer ==
(1)[[law:sgb_5:302#abs_1_1|1]] Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie
der digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren
Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege
elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf
Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und
Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die
Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der
Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die
Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der
Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die
Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden
und die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach §
33 Absatz 1 Satz 9 anzugeben. [[law:sgb_5:302#abs_1_2|2]]Bei der Abrechnung von Leistungen der
häuslichen Krankenpflege nach § 37, der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der
außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den
Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293
Absatz 8 Satz 14 die Beschäftigtennummer der Person, die die Leistung
erbracht hat, anzugeben.
(2)[[law:sgb_5:302#abs_2_1|1]] Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den
Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind. [[law:sgb_5:302#abs_2_2|2]]Die
Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. [[law:sgb_5:302#abs_2_3|3]]Die Rechenzentren
dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch
bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten
Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle
beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere
Zwecke verarbeitet werden. [[law:sgb_5:302#abs_2_4|4]]Die Rechenzentren dürfen die Daten nach
Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese
Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84
erforderlich sind. [[law:sgb_5:302#abs_2_5|5]]Soweit die Daten nach Absatz 1 für die
Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, haben die
Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf
Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis
7 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:302#abs_2_6|6]]Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der
häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen
Intensivpflege nach § 37c sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den
Krankenkassen und den Leistungserbringern ab dem 1. [[law:sgb_5:302#abs_2_7|7]]März 2021
ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von
Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu
nutzen, wenn der Leistungserbringer
1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,
2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6
zugelassenes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und
3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen
Angaben übermittelt hat.
[[law:sgb_5:302#abs_2_8|8]]Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten,
nachdem der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung
von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Krankenkasse
übermittelt hat.
(3)[[law:sgb_5:302#abs_3_1|1]] Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren
bei Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie bis
zum 31. [[law:sgb_5:302#abs_3_2|2]]Dezember 2020 das Verfahren bei der Verwendung von
Verordnungen in elektronischer Form zu regeln.
(4)[[law:sgb_5:302#abs_4_1|1]] Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen oder in
den Verträgen nach § 125 Regelungen zur Abrechnung der Leistungen
getroffen haben, die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3
abweichen, sind die Rahmenempfehlungen oder die Verträge nach § 125
maßgeblich; dies gilt nicht für Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 7 und
8\.
(5)[[law:sgb_5:302#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht erstmals
bis zum 30. [[law:sgb_5:302#abs_5_2|2]]Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen
differenzierten Bericht über die Entwicklung der
Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen.
[[law:sgb_5:302#abs_5_3|3]]Der Bericht informiert ohne Versicherten- oder Einrichtungsbezug
insbesondere über die Zahl der abgeschlossenen
Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen
verbundenen Aufzahlungen der Versicherten. [[law:sgb_5:302#abs_5_4|4]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu
übermittelnden statistischen Informationen sowie Art und Umfang der
Übermittlung. [[law:sgb_5:302#abs_5_5|5]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt dem
Bundesministerium für Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf
Anforderung unverzüglich Auswertungen der ihm nach Satz 3
übermittelten Informationen ohne Versichertenbezug und
Einrichtungsbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.
(6)[[law:sgb_5:302#abs_6_1|1]] Sind im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Auszahlungen für
Lieferungen und Dienstleistungen durch Rechnungen des
Leistungserbringers als zahlungsbegründende Unterlage zu belegen, darf
die Rechnung des Leistungserbringers durch eine von den Krankenkassen
ausgestellte Rechnung (Gutschrift) ersetzt werden, wenn dies zuvor
zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse vereinbart wurde.
[[law:sgb_5:302#abs_6_2|2]]Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Leistungserbringer die
Gutschrift schriftlich oder elektronisch zur Prüfung zu übermitteln.
[[law:sgb_5:302#abs_6_3|3]]Widerspricht der Leistungserbringer der von der Krankenkasse
übermittelten Gutschrift, verliert diese ihre Wirkung als
zahlungsbegründende Unterlage. [[law:sgb_5:302#abs_6_4|4]]Das Nähere zu dem Verfahren nach den
Sätzen 1 bis 3 einschließlich einer zeitlichen Begrenzung des
Widerspruchsrechts der Leistungserbringer regelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen in seinen Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1.