[[{}law:sgb_5:302|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:303a|→]]
== § 303 Ergänzende Regelungen ==
(1)[[law:sgb_5:303#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden
vereinbaren, daß
1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder
teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden.
(2)[[law:sgb_5:303#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen können zur Vorbereitung und Kontrolle der
Umsetzung der Vereinbarungen nach § 84, zur Vorbereitung der Prüfungen
nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 113 sowie, zur Vorbereitung
der Unterrichtung der Versicherten nach § 305 Arbeitsgemeinschaften
nach § 219 mit der Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens von dafür
erforderlichen Daten beauftragen. [[law:sgb_5:303#abs_2_2|2]]Die den Arbeitsgemeinschaften
übermittelten versichertenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung zu
anonymisieren. [[law:sgb_5:303#abs_2_3|3]]Die Identifikation des Versicherten durch die
Krankenkasse ist dabei zu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie
für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. § 286 gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:303#abs_3_1|1]] Werden die den Krankenkassen nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10,
§ 295 Abs. 1 und 2, § 300 Abs. 1, § 301 Absatz 1 und 4, §§ 301a und
302 Abs. 1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
übermittelt, haben die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen. [[law:sgb_5:303#abs_3_2|2]]Erfolgt
die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die
der Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die
mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen
Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von
bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. [[law:sgb_5:303#abs_3_3|3]]Für
die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1 gilt Satz 1 ab dem
Zeitpunkt der Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des
Schlüssels gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3.
(4)[[law:sgb_5:303#abs_4_1|1]] Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen nach den §§ 295 und 295a
fehlerhaft oder unvollständig sind, ist eine erneute Übermittlung in
korrigierter oder ergänzter Form nur im Falle technischer
Übermittlungs- oder formaler Datenfehler zulässig. [[law:sgb_5:303#abs_4_2|2]]Eine nachträgliche
Änderung oder Ergänzung von Diagnosedaten insbesondere auch auf Grund
von Prüfungen gemäß den §§ 106 bis 106c, Unterrichtungen nach § 106d
Absatz 3 Satz 2 und Anträgen nach § 106d Absatz 4 ist unzulässig. [[law:sgb_5:303#abs_4_3|3]]Das
Nähere regeln die Vertragspartner nach § 82 Absatz 1 Satz 1.