[[{}law:sgb_5:303|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:303b|→]]
== § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_5:303a#abs_1_1|1]] Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen
des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als
Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. [[law:sgb_5:303a#abs_1_2|2]]Das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der
Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als
Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes
als Forschungsdatenzentrum nach § 303d.
(2)[[law:sgb_5:303a#abs_2_1|1]] Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich,
organisatorisch und personell eigenständig zu führen. [[law:sgb_5:303a#abs_2_2|2]]Sie unterstehen
der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3)[[law:sgb_5:303a#abs_3_1|1]] Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1
durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen,
tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer
Mitglieder.
(4)[[law:sgb_5:303a#abs_4_1|1]] In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere
zu regeln
1. zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz
1 Satz 1 zu übermittelnden Daten,
2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c
Absatz 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an
das Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die
Vertrauensstelle,
4. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 einschließlich der
Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und § 303e
einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e
Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum,
5. zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz,
6. zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu
zahlenden Vorschüsse.