[[{}law:sgb_5:303a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:303c|→]]
== § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_5:303b#abs_1_1|1]] Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die
Krankenkassen und die Pflegekassen bis spätestens zehn Wochen nach
Quartalsende an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als
Datensammelstelle für jeden Versicherten jeweils in Verbindung mit
einem Versichertenpseudonym, das eine kassenübergreifende eindeutige
Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt (Lieferpseudonym),
1. [[law:sgb_5:303b#abs_1_2|2]]Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort,
2. [[law:sgb_5:303b#abs_1_3|3]]Angaben zum Versicherungsverhältnis,
3. die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 295b, 300, 301,
301a und 302 sowie nach § 105 des Elften Buches,
4. [[law:sgb_5:303b#abs_1_4|4]]Angaben zum Vitalstatus, Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des
Elften Buches und zum Sterbedatum und
5. [[law:sgb_5:303b#abs_1_5|5]]Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern.
[[law:sgb_5:303b#abs_1_6|6]]Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die
Krankenkassen und Pflegekassen jeweils diejenigen in Satz 1 genannten
Daten, die ihnen für das jeweils vergangene Kalenderquartal und für
die diesem vergangenen Kalenderquartal vorangegangenen drei
Kalenderquartale vorliegen. [[law:sgb_5:303b#abs_1_7|7]]Das Forschungsdatenzentrum löscht die nach
Satz 1 übermittelten Daten zu einem Kalenderquartal, sobald ihnen nach
Satz 1 erneut Daten zu diesem Kalenderquartal übermittelt werden.
[[law:sgb_5:303b#abs_1_8|8]]Abweichend von Satz 3 dürfen Daten zu einem Kalenderquartal, zu dem
erneut Daten übermittelt wurden, durch Nutzungsberechtigte und durch
das Forschungsdatenzentrum weiterhin verarbeitet werden, wenn die
Daten einem Nutzungsberechtigten bereits auf dessen Antrag hin nach §
303e zugänglich gemacht wurden und die Verarbeitung im Rahmen dieses
Antrags erfolgt. [[law:sgb_5:303b#abs_1_9|9]]Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der
Datenübermittlung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
[[law:sgb_5:303b#abs_1_10|10]]Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die
Datenübermittlung nach Satz 1, abweichend von Satz 1, zu einem anderen
Zeitpunkt zu erfolgen hat. [[law:sgb_5:303b#abs_1_11|11]]Die Datenübermittlung nach Satz 1 erfolgt
erstmals für das erste Kalenderquartal des Jahres 2025.
[[law:sgb_5:303b#abs_1_12|12]](1a) Zusätzlich zur Datenübermittlung nach Absatz 1 übermitteln die
Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als
Datensammelstelle
1. die ihnen für das Kalenderjahr 2023 vorliegenden Daten nach Absatz 1
Satz 1 spätestens bis zum 1. [[law:sgb_5:303b#abs_1_13|13]]Dezember 2024 und
2. die ihnen für das erste Kalenderquartal 2024 vorliegenden Daten nach
Absatz 1 Satz 1 gemeinsam mit der erstmaligen Datenübermittlung nach
Absatz 1 Satz 7.
[[law:sgb_5:303b#abs_1_14|14]]Von der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1
ausgenommen sind
1. [[law:sgb_5:303b#abs_1_15|15]]Daten nach § 295b,
2. [[law:sgb_5:303b#abs_1_16|16]]Daten nach § 15 des Elften Buches,
3. [[law:sgb_5:303b#abs_1_17|17]]Daten nach § 105 des Elften Buches und
4. [[law:sgb_5:303b#abs_1_18|18]]Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 301a und 302 zur Versorgung mit
Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen,
zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit
Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen
Gesundheitsanwendungen.
(2)[[law:sgb_5:303b#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach den
Absätzen 1 und 1a zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit,
Plausibilität und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der
die Daten liefernden Stelle.
(3)[[law:sgb_5:303b#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt
1. an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d die Daten nach den Absätzen
1 und 1a ohne das Lieferpseudonym, wobei jeder einem Lieferpseudonym
zuzuordnende Einzeldatensatz mit einer Arbeitsnummer gekennzeichnet
wird,
2. an die Vertrauensstelle nach § 303c eine Liste mit den
Lieferpseudonymen einschließlich der Arbeitsnummern, die zu den nach
Nummer 1 übermittelten Einzeldatensätzen für das jeweilige
Lieferpseudonym gehören.
[[law:sgb_5:303b#abs_3_2|2]]Die Angaben zu den Leistungserbringern sind vor der Übermittlung an
das Forschungsdatenzentrum zu pseudonymisieren. [[law:sgb_5:303b#abs_3_3|3]]Das Nähere zur
technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 vereinbart
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den nach § 303a Absatz 1
Satz 2 bestimmten Stellen.
(4)[[law:sgb_5:303b#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine
Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach
den Absätzen 1 bis 3 beauftragen.