[[{}law:sgb_5:303b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:303d|→]]
== § 303c Vertrauensstelle ==
(1)[[law:sgb_5:303c#abs_1_1|1]] Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 übermittelten Lieferpseudonyme nach einem einheitlich
anzuwendenden Verfahren nach Absatz 2 in periodenübergreifende
Pseudonyme.
(2)[[law:sgb_5:303c#abs_2_1|1]] Die Vertrauensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik ein schlüsselabhängiges
Verfahren zur Pseudonymisierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand
der Technik und Wissenschaft entspricht. [[law:sgb_5:303c#abs_2_2|2]]Das Verfahren zur
Pseudonymisierung ist so zu gestalten, dass für das jeweilige
Lieferpseudonym eines jeden Versicherten periodenübergreifend immer
das gleiche Pseudonym erstellt wird, aus dem Pseudonym aber nicht auf
das Lieferpseudonym oder die Identität des Versicherten geschlossen
werden kann.
(3)[[law:sgb_5:303c#abs_3_1|1]] Die Vertrauensstelle hat die Liste der Pseudonyme dem
Forschungsdatenzentrum mit den Arbeitsnummern zu übermitteln. [[law:sgb_5:303c#abs_3_2|2]]Nach der
Übermittlung dieser Liste an das Forschungsdatenzentrum hat sie die
diesen Pseudonymen zugrunde liegenden Lieferpseudonyme und
Arbeitsnummern sowie die Pseudonyme zu löschen.
(4)[[law:sgb_5:303c#abs_4_1|1]] Die Vertrauensstelle wirkt bei der Verknüpfung und Verarbeitung
von Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes
mit. [[law:sgb_5:303c#abs_4_2|2]]Sie ist befugt, die für diesen Zweck erforderlichen Daten zu
verarbeiten.