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== § 303d Forschungsdatenzentrum ==
(1)[[law:sgb_5:303d#abs_1_1|1]] Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:
1. die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der
Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c
Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2
aufzubereiten,
2. [[law:sgb_5:303d#abs_1_2|2]]Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
3. [[law:sgb_5:303d#abs_1_3|3]]Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
4. die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den
Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,
5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch
Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und
unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens
durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
6. ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den
antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten
beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,
7. die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und
weiterzuentwickeln,
8. [[law:sgb_5:303d#abs_1_4|4]]Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,
9. [[law:sgb_5:303d#abs_1_5|5]]Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten,
10. die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und
11. die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und
Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 des
Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten.
(2)[[law:sgb_5:303d#abs_2_1|1]] Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von
Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 ein. [[law:sgb_5:303d#abs_2_2|2]]Der Arbeitskreis wirkt
beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des
Datenzugangs mit. [[law:sgb_5:303d#abs_2_3|3]]An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu beteiligen:
1. die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und
in der Pflege,
2. [[law:sgb_5:303d#abs_2_4|4]]Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und
Landesbehörden,
3. maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen
von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker
Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und
4. die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung
der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
Menschen nach § 118 des Elften Buches.
(3)[[law:sgb_5:303d#abs_3_1|1]] Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen
Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen.