[[{}law:sgb_5:303e|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:304|→]]
== § 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_5:303f#abs_1_1|1]] Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten
nach § 303e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes. [[law:sgb_5:303f#abs_1_2|2]]Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie
den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und
Sachaufwand nicht übersteigen. [[law:sgb_5:303f#abs_1_3|3]]Die Krankenkassen, die Pflegekassen,
ihre Verbände, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das
Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde sind von der
Zahlung der Gebühren befreit.
(2)[[law:sgb_5:303f#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die
Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen,
den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die
Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die
Verjährung und die Erstattung zu treffen. [[law:sgb_5:303f#abs_2_2|2]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
öffentliche Stelle, die vom Bundesministerium für Gesundheit nach §
303a Absatz 1 als Forschungsdatenzentrum nach § 303d bestimmt ist,
übertragen.