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=== § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse ===
(1)[[law:sgb_5:304#abs_1_1|1]] Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei
Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der
Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender
Maßgabe zu löschen:
1. die Daten nach, den §§ 292, 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie Daten, die
für die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen
nach den §§ 106 bis 106c erforderlich sind, spätestens nach zehn
Jahren,
2. die die Daten, die auf Grund der nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs
nach den §§ 266 und 267 erforderlich sind, spätestens nach den in der
Rechtsverordnung genannten Fristen.
[[law:sgb_5:304#abs_1_2|2]]Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in
dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. [[law:sgb_5:304#abs_1_3|3]]Die Krankenkassen
können für Zwecke der Krankenversicherung Leistungsdaten länger
aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zum Arzt und
Versicherten nicht mehr herstellbar ist. [[law:sgb_5:304#abs_1_4|4]]Die Löschfristen gelten nicht
für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des
Implantateregistergesetzes, dessen Speicherung für die Erfüllung der
Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Implantateregistergesetzes
erforderlich ist. [[law:sgb_5:304#abs_1_5|5]]Dieser Nachweis ist unverzüglich zu löschen, sobald
die Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die
Krankenkasse über die Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder
des Versicherten unterrichtet hat.
(2)[[law:sgb_5:304#abs_2_1|1]] Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige
Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der
Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue
Krankenkasse zu übermitteln, die für die Fortführung der Versicherung
erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und 292 der neuen Krankenkasse
zu übermitteln sowie Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der bisher
zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach dem Ende der Versicherung
übermittelt werden, der neuen Krankenkasse zu übermitteln.
(3)[[law:sgb_5:304#abs_3_1|1]] Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen
Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen
einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 des Zehnten Buches.