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=== § 305 Auskünfte an Versicherte ===
(1)[[law:sgb_5:305#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag
über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. [[law:sgb_5:305#abs_1_2|2]]Auf
Verlangen der Versicherten und mit deren ausdrücklicher Einwilligung
sollen die Krankenkassen an Dritte, die die Versicherten benannt
haben, Daten nach Satz 1 auch elektronisch übermitteln. [[law:sgb_5:305#abs_1_3|3]]Zur Erfüllung
ihrer Pflichten nach § 350 Absatz 1 haben die Krankenkassen Daten über
die von diesem Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen an
Anbieter elektronischer Patientenakten zu übermitteln, soweit der
Versicherte gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen hat. [[law:sgb_5:305#abs_1_4|4]]Bei
der Übermittlung an Anbieter elektronischer Patientenakten oder
anderer persönlicher elektronischer Gesundheitsakten muss
sichergestellt werden, dass die Daten nach Satz 1 nicht ohne
ausdrückliche Einwilligung der Versicherten von Dritten eingesehen
werden können. [[law:sgb_5:305#abs_1_5|5]]Zum Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme der Daten der
Versicherten, insbesondere zur sicheren Identifizierung des
Versicherten und des Dritten nach den Sätzen 2 und 3 sowie zur
sicheren Datenübertragung, ist die Richtlinie nach § 217f Absatz 4b
entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_5:305#abs_1_6|6]]Auf Antrag der Versicherten haben die
Krankenkassen abweichend von § 303 Absatz 4 Diagnosedaten, die ihnen
nach den §§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit
durch einen ärztlichen Nachweis belegt wird, in berichtigter Form bei
der Unterrichtung nach Satz 1 und bei der Übermittlung nach den Sätzen
2 und 3 zu verwenden. [[law:sgb_5:305#abs_1_7|7]]Den Antrag nach Satz 6 haben die Krankenkassen
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Antrags zu bescheiden. [[law:sgb_5:305#abs_1_8|8]]Die
für die Unterrichtung nach Satz 1 und für die Übermittlung nach den
Sätzen 2 und 3 erforderlichen Daten dürfen ausschließlich für diese
Zwecke verarbeitet werden. [[law:sgb_5:305#abs_1_9|9]]Eine Mitteilung an die Leistungserbringer
über die Unterrichtung des Versicherten und die Übermittlung der Daten
ist nicht zulässig. [[law:sgb_5:305#abs_1_10|10]]Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das
Nähere über das Verfahren der Unterrichtung nach Satz 1 und über die
Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 regeln.
(2)[[law:sgb_5:305#abs_2_1|1]] Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,
Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die
Versicherten auf Verlangen in verständlicher Form entweder schriftlich
oder elektronisch, direkt im Anschluss an die Behandlung oder
mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des
Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über
die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren
vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. [[law:sgb_5:305#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt
auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. [[law:sgb_5:305#abs_2_3|3]]Der Versicherte
erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz
1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten.
[[law:sgb_5:305#abs_2_4|4]]Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. [[law:sgb_5:305#abs_2_5|5]]Die
Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen in
verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch innerhalb
von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die
erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden
Entgelte. [[law:sgb_5:305#abs_2_6|6]]Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag.
(3)[[law:sgb_5:305#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen
umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene
Leistungserbringer einschließlich medizinische Versorgungszentren und
Leistungserbringer in der besonderen Versorgung sowie über die
verordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der
Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Absatz 3 und 5. [[law:sgb_5:305#abs_3_2|2]]Sie informieren
ihre Versicherten auch über die Möglichkeit, die Terminservicestellen
der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Erfüllung der in § 75 Absatz 1a
Satz 3 genannten Aufgaben in Anspruch zu nehmen. [[law:sgb_5:305#abs_3_3|3]]Die Krankenkasse hat
Versicherte vor deren Entscheidung über die Teilnahme an besonderen
Versorgungsformen in Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend über darin
erbrachte Leistungen und die beteiligten Leistungserbringer zu
informieren. § 69 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
=== Verweis ===
* [[medizin:korrektur]]