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=== § 306 Telematikinfrastruktur ===
(1)[[law:sgb_5:306#abs_1_1|1]] Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium für Gesundheit, der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die
Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen
die Telematikinfrastruktur. [[law:sgb_5:306#abs_1_2|2]]Die Telematikinfrastruktur ist die
interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und
Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern,
Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des
Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient und
insbesondere
1. erforderlich ist für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte
und der Anwendungen der Telematikinfrastruktur,
2. geeignet ist
a) für die Nutzung weiterer Dienste und Anwendungen der
Telematikinfrastruktur ohne Nutzung der elektronischen
Gesundheitskarte nach § 327 und
b) für die Verwendung für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen
Forschung.
[[law:sgb_5:306#abs_1_3|3]]Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
für Gesundheit, und die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen
nehmen die Aufgabe nach Satz 1 nach Maßgabe des § 310 durch eine
Gesellschaft für Telematik wahr.
(2)[[law:sgb_5:306#abs_2_1|1]] Die Telematikinfrastruktur umfasst
1. eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus Komponenten zur
Authentifizierung, zur elektronischen Signatur, zur Verschlüsselung
sowie Entschlüsselung und zur sicheren Verarbeitung von Daten in der
zentralen Infrastruktur,
2. eine zentrale Infrastruktur bestehend aus
a) sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle zur dezentralen
Infrastruktur und
b) einem gesicherten Netz einschließlich der für den Betrieb notwendigen
Dienste sowie
3. eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus Diensten für die
Anwendungen nach diesem Kapitel.
(3)[[law:sgb_5:306#abs_3_1|1]] Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien im Sinne von
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen
Daten in der Telematikinfrastruktur gilt ein dem besonderen
Schutzbedarf entsprechendes hohes Schutzniveau, dem durch
entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des
Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung zu tragen ist.
(4)[[law:sgb_5:306#abs_4_1|1]] Anwendungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 sind nutzerbezogene
Funktionalitäten auf der Basis von nach § 325 zugelassenen Diensten
und Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der
Telematikinfrastruktur. [[law:sgb_5:306#abs_4_2|2]]Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral
bereitgestellte und in der Telematikinfrastruktur betriebene
technische Systeme, die einzelne Funktionalitäten der
Telematikinfrastruktur umsetzen. [[law:sgb_5:306#abs_4_3|3]]Komponenten sind dezentrale
technische Systeme oder deren Bestandteile.