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=== § 307 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten ===
(1)[[law:sgb_5:307#abs_1_1|1]] Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten
der dezentralen Infrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 liegt in
der Verantwortung derjenigen, die diese Komponenten für die Zwecke der
Authentifizierung und elektronischen Signatur sowie zur
Verschlüsselung, Entschlüsselung und sicheren Verarbeitung von Daten
in der zentralen Infrastruktur nutzen, soweit sie über die Mittel der
Datenverarbeitung mitentscheiden. [[law:sgb_5:307#abs_1_2|2]]Die Verantwortlichkeit nach Satz 1
erstreckt sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Inbetriebnahme,
Wartung und Verwendung der Komponenten. [[law:sgb_5:307#abs_1_3|3]]Für die Verarbeitung
personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen
Infrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 durch Verantwortliche nach
Satz 1 erfolgt in der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Datenschutz-
Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung (EU)
2016/679. [[law:sgb_5:307#abs_1_4|4]]Soweit eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Satz 3
erfolgt, gilt für die Verantwortlichen nach Satz 1 Artikel 35 Absatz 1
bis 7 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 38 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht.
(2)[[law:sgb_5:307#abs_2_1|1]] Der Betrieb der durch die Gesellschaft für Telematik
spezifizierten und zugelassenen Zugangsdienste nach § 306 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe a liegt in der Verantwortung des jeweiligen
Anbieters des Zugangsdienstes. [[law:sgb_5:307#abs_2_2|2]]Der Anbieter eines Zugangsdienstes darf
personenbezogene Daten der Versicherten ausschließlich für Zwecke des
Aufbaus und des Betriebs seines Zugangsdienstes verarbeiten. § 3 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:sgb_5:307#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik erteilt einen Auftrag nach § 323
Absatz 2 Satz 1 zum alleinverantwortlichen Betrieb des gesicherten
Netzes nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, einschließlich der
für den Betrieb notwendigen Dienste. [[law:sgb_5:307#abs_3_2|2]]Der Anbieter des gesicherten
Netzes ist innerhalb des gesicherten Netzes verantwortlich für die
Übertragung von personenbezogenen Daten, insbesondere von
Gesundheitsdaten der Versicherten, zwischen Leistungserbringern,
Kostenträgern sowie Versicherten und für die Übertragung im Rahmen der
Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte. [[law:sgb_5:307#abs_3_3|3]]Der Anbieter des
gesicherten Netzes darf die Daten ausschließlich zum Zweck der
Datenübertragung verarbeiten. § 3 des Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4)[[law:sgb_5:307#abs_4_1|1]] Der Betrieb der Dienste der Anwendungsinfrastruktur nach § 306
Absatz 2 Nummer 3 erfolgt durch den jeweiligen Anbieter. [[law:sgb_5:307#abs_4_2|2]]Die Anbieter
sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von
Gesundheitsdaten der Versicherten, zum Zweck der Nutzung des
jeweiligen Dienstes der Anwendungsinfrastruktur verantwortlich.
(5)[[law:sgb_5:307#abs_5_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik ist Verantwortliche für die
Verarbeitung personenbezogener Daten in der Telematikinfrastruktur,
soweit sie im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 die Mittel der
Datenverarbeitung bestimmt und insoweit keine Verantwortlichkeit nach
den vorstehenden Absätzen begründet ist. [[law:sgb_5:307#abs_5_2|2]]Die Gesellschaft für
Telematik richtet für die Betroffenen eine koordinierende Stelle ein.
[[law:sgb_5:307#abs_5_3|3]]Die koordinierende Stelle erteilt den Betroffenen allgemeine
Informationen zur Telematikinfrastruktur sowie Auskunft über
Zuständigkeiten innerhalb der Telematikinfrastruktur, insbesondere zur
datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit nach dieser Vorschrift.