[[{}law:sgb_5:307|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:309|→]]
=== § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen ===
(1)[[law:sgb_5:308#abs_1_1|1]] Die Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 12 bis 22 der
Verordnung (EU) 2016/679 sind gegenüber den Verantwortlichen nach §
307 ausgeschlossen, soweit diese Rechte von dem Verantwortlichen nach
§ 307 und dessen Auftragsverarbeiter nicht oder nur unter Umgehung von
Schutzmechanismen wie insbesondere der Verschlüsselung oder der
Anonymisierung gewährleistet werden können. [[law:sgb_5:308#abs_1_2|2]]Ist es einem
Verantwortlichen nach § 307 nur unter Umgehung von Schutzmechanismen
wie insbesondere der Verschlüsselung oder der Anonymisierung, die eine
Kenntnisnahme oder Identifizierung ausschließen, möglich, Rechte der
betroffenen Person zu befriedigen, so ist der Verantwortliche nicht
verpflichtet, zur bloßen Einhaltung datenschutzrechtlicher
Betroffenenrechte zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen
oder zu verarbeiten oder Sicherheitsvorkehrungen aufzuheben.
(2)[[law:sgb_5:308#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, wenn die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist
oder berechtigte Zweifel an der behaupteten Unmöglichkeit nach Absatz
1 bestehen.