[[{}law:sgb_5:309|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:311|→]]
== § 310 Gesellschaft für Telematik ==
(1)[[law:sgb_5:310#abs_1_1|1]] Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium für Gesundheit, und die in § 306 Absatz 1 Satz 1
genannten Spitzenorganisationen sind Gesellschafter der Gesellschaft
für Telematik.
(2)[[law:sgb_5:310#abs_2_1|1]] Die Geschäftsanteile entfallen
1. zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium für Gesundheit,
2. zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
3. zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten
Spitzenorganisationen.
(3)[[law:sgb_5:310#abs_3_1|1]] Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des
Verbandes der Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch
beschließen. [[law:sgb_5:310#abs_3_2|2]]Im Fall eines Beitritts sind die Geschäftsanteile
innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer
entsprechend anzupassen.
(4)[[law:sgb_5:310#abs_4_1|1]] Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse
entscheiden die Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus
den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.