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== § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik ==
(1)[[law:sgb_5:311#abs_1_1|1]] Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Gesellschaft
für Telematik nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3
folgende Aufgaben:
1. zur Schaffung der Telematikinfrastruktur:
a) Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich
eines Sicherheitskonzepts,
b) Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren
Bereitstellung und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355
durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Deutsche
Krankenhausgesellschaft erfolgt,
c) Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der
Telematikinfrastruktur und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben,
d) Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und
Zertifizierungsmaßnahmen und
e) Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen
Authentisierungsverfahren zur Verwaltung
aa) der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und
bb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2,
2. [[law:sgb_5:311#abs_1_2|2]]Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der
Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen
für deren Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung
von Betriebsleistungen,
3. [[law:sgb_5:311#abs_1_3|3]]Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313,
4. [[law:sgb_5:311#abs_1_4|4]]Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur
einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und
Dienste,
5. [[law:sgb_5:311#abs_1_5|5]]Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung
medizinischer und pflegerischer Dokumente über die
Telematikinfrastruktur,
6. [[law:sgb_5:311#abs_1_6|6]]Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der
Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der
Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des Vorliegens dieser
Voraussetzungen,
7. [[law:sgb_5:311#abs_1_7|7]]Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der
Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der
Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter
vorrangiger Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der
Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und
Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung
dienen,
8. [[law:sgb_5:311#abs_1_8|8]]Errichtung eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im
Gesundheitswesen,
9. [[law:sgb_5:311#abs_1_9|9]]Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur
genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere
der Karten und Ausweise gemäß den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den
Kartenherausgebern, Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von
verbindlichen Maßnahmen, die bei Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind,
10. [[law:sgb_5:311#abs_1_10|10]]Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der
Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die
Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 nach Maßgabe des § 360 Absatz 10 ermöglichen, als
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,
11. [[law:sgb_5:311#abs_1_11|11]]Unterstützung des Robert Koch-Instituts bei der Entwicklung und dem
Betrieb des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14
des Infektionsschutzgesetzes,
12. [[law:sgb_5:311#abs_1_12|12]]Betrieb von Komponenten und Diensten der zentralen Infrastruktur gemäß
§ 306 Absatz 2 Nummer 2, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder
für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
Telematikinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung sind, nach Maßgabe
des § 323 Absatz 2 Satz 3,
13. [[law:sgb_5:311#abs_1_13|13]]Planung, Durchführung und Unterstützung der Erprobungs- und
Einführungsphasen von Anwendungen und
14. [[law:sgb_5:311#abs_1_14|14]]Unterstützung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit
Maßnahmen, damit Leistungserbringer und Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung die Telematikinfrastruktur zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach den §§ 27 und 27a des Siebten Buches nutzen können,
15. [[law:sgb_5:311#abs_1_15|15]]Unterstützung sowie Koordinierung der Weiterentwicklung und der
Zurverfügungstellung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung
nach § 295,
16. die kontinuierliche konzeptionelle Weiterentwicklung der
elektronischen Patientenakte hin zu einem persönlichen
Gesundheitsdatenraum, der eine datenschutzkonforme und sichere
Verarbeitung strukturierter Gesundheitsdaten ermöglicht und
17. [[law:sgb_5:311#abs_1_16|16]]Unterstützung bei der Umsetzung und Fortschreibung der
Digitalisierungsstrategie des Bundesministeriums für Gesundheit.
[[law:sgb_5:311#abs_1_17|17]]Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der
Aufgabe nach Satz 1 Nummer 14 entstehende Kosten werden von den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. [[law:sgb_5:311#abs_1_18|18]]Die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung legen die Einzelheiten der
Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik
fest.
(2)[[law:sgb_5:311#abs_2_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat Festlegungen und Maßnahmen nach
Absatz 1 Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berühren, im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
zu treffen und Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die
Fragen des Datenschutzes berühren, im Benehmen mit der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu
treffen. [[law:sgb_5:311#abs_2_2|2]]Bei der Gestaltung der Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe e berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik, dass die
Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und die
Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere Leistungserbringergruppen
ausgedehnt werden können.
(3)[[law:sgb_5:311#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf europäischer Ebene,
insbesondere im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch
von Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr. [[law:sgb_5:311#abs_3_2|2]]Dabei hat sie darauf hinzuwirken,
dass einerseits die auf europäischer Ebene getroffenen Festlegungen
mit den Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen
vereinbar sind und dass andererseits die Vorgaben für die
Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen mit den europäischen
Vorgaben vereinbar sind. [[law:sgb_5:311#abs_3_3|3]]Die Gesellschaft für Telematik hat die für
den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten
erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei die auf
europäischer Ebene hierzu getroffenen Festlegungen zu berücksichtigen.
[[law:sgb_5:311#abs_3_4|4]]Die Datensicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik zu
gewährleisten.
(4)[[law:sgb_5:311#abs_4_1|1]] Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Gesellschaft für
Telematik die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung
der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur
Barrierefreiheit sicherzustellen. [[law:sgb_5:311#abs_4_2|2]]Sie hat Aufgaben nur insoweit
wahrzunehmen, als dies zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen
und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich ist.
(5)[[law:sgb_5:311#abs_5_1|1]] Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Telematik können einzelne
Gesellschafter mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland oder Dritte
beauftragt werden. [[law:sgb_5:311#abs_5_2|2]]Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik die
Interoperabilität, die Kompatibilität und das notwendige
Sicherheitsniveau der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
(6)[[law:sgb_5:311#abs_6_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik legt in Abstimmung mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit sichere Verfahren zur Übermittlung medizinischer
Daten über die Telematikinfrastruktur fest. [[law:sgb_5:311#abs_6_2|2]]Die festgelegten Verfahren
veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite.
[[law:sgb_5:311#abs_6_3|3]]Der Anbieter eines Dienstes für ein Übermittlungsverfahren muss die
Anwendung der festgelegten Verfahren gegenüber der Gesellschaft für
Telematik in einem Zulassungsverfahren nachweisen. [[law:sgb_5:311#abs_6_4|4]]Die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines
zugelassenen Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung
medizinischer Dokumente nach Satz 1 sein, sofern der Dienst nur
Kassenärztlichen Vereinigungen sowie deren Mitgliedern zur Verfügung
gestellt wird. [[law:sgb_5:311#abs_6_5|5]]Für das Zulassungsverfahren nach Satz 3 gilt § 325. [[law:sgb_5:311#abs_6_6|6]]Die
für das Zulassungsverfahren erforderlichen Festlegungen hat die
Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen. [[law:sgb_5:311#abs_6_7|7]]Die Gesellschaft für Telematik legt die
Rahmenbedingungen zu den Inhalten und für die Nutzung der sicheren
Verfahren nach Satz 1 fest und veröffentlicht diese auf ihrer
Internetseite. [[law:sgb_5:311#abs_6_8|8]]Nach § 324 zugelassene Anbieter eines sicheren
Verfahrens nach Satz 1 sind verpflichtet, die für ihr Verfahren
geltenden Rahmenbedingungen nach Satz 7 in ihrem jeweils aktuellen
Stand den Nutzern des sicheren Verfahrens bekannt zu machen und als
Voraussetzung für die Nutzung des sicheren Verfahrens zu vereinbaren.
[[law:sgb_5:311#abs_6_9|9]]Sofern ein Nutzer die Vereinbarung nach Satz 8 ablehnt oder diese
annimmt, aber gegen Bestimmungen der Rahmenbedingungen nach Satz 7
verstößt, hat die Gesellschaft für Telematik das Recht, den Zugang des
Nutzers zu dem betroffenen sicheren Übermittlungsverfahren zu sperren.
[[law:sgb_5:311#abs_6_10|10]]Der Anbieter des betroffenen Dienstes für das sichere Verfahren hat
die Gesellschaft für Telematik bei der Sperrung des Zugangs des
Nutzers nach Satz 9 zu unterstützen. [[law:sgb_5:311#abs_6_11|11]]Die Gesellschaft für Telematik
trifft die Rahmenbedingungen nach Satz 7 im Benehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
[[law:sgb_5:311#abs_6_12|12]]Die Kosten, die nach diesem Absatz bei der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehen, sind durch
die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. [[law:sgb_5:311#abs_6_13|13]]Die Gesellschaft für
Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit fest.
(7)[[law:sgb_5:311#abs_7_1|1]] Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gesellschaft für Telematik
ist unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwellenvergabeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. [[law:sgb_5:311#abs_7_2|2]]Februar 2017 (BAnz. [[law:sgb_5:311#abs_7_3|3]]AT 07.02.2017
B1; BAnz. [[law:sgb_5:311#abs_7_4|4]]AT 07.02.2017 B2) anzuwenden. [[law:sgb_5:311#abs_7_5|5]]Für die Verhandlungsvergabe
von Leistungen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der
Unterschwellenvergabeordnung werden die Ausführungsbestimmungen vom
Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. [[law:sgb_5:311#abs_7_6|6]]Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(8)[[law:sgb_5:311#abs_8_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat bei der Entscheidung über
grundlegende Maßnahmen, die die Schaffung und den Aufbau der
Telematikinfrastruktur betreffen, jeweils die voraussichtlichen
Gesamtkosten für die Umsetzung der Maßnahmen im Gesundheitswesen und
auch in der Pflege zu ermitteln, zu berücksichtigen und nachprüfbar zu
dokumentieren.
(9)[[law:sgb_5:311#abs_9_1|1]] Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nimmt die in § 385 und in der auf Grund
des § 385 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung sowie die in §
14a Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Aufgaben
wahr.