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== § 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik ==
(1)[[law:sgb_5:312#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach §
311 Absatz 1 Nummer 1
1. bis zum 30. [[law:sgb_5:312#abs_1_2|2]]Juni 2020 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für
apothekenpflichtige Arzneimittel elektronisch nach § 360 Absatz 1
übermittelt werden können,
2. bis zum 30. [[law:sgb_5:312#abs_1_3|3]]September 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die
erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen
für Betäubungsmittel sowie für Arzneimittel nach § 3a Absatz 1 Satz 1
der Arzneimittelverschreibungsverordnung elektronisch nach § 360
Absatz 1 übermittelt werden können,
3. bis zum 30. [[law:sgb_5:312#abs_1_4|4]]Juni 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit Informationen zur vertragsärztlichen Verordnung nach den
Nummern 1 oder 2 mit Informationen über das auf der Grundlage der
vertragsärztlichen Verordnung nach den Nummern 1 oder 2 abgegebene
Arzneimittel, soweit technisch möglich dessen Chargennummer und, falls
auf der Verordnung angegeben, dessen Dosierung den Versicherten
elektronisch verfügbar gemacht werden können (Dispensierinformationen)
und die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit
Abgabeinformationen zu elektronischen Verordnungen nach den Nummern 7,
12, 13 und 16 den Versicherten elektronisch verfügbar gemacht werden
können,
4. bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_5|5]]Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 einen
Sofortnachrichtendienst zur Kommunikation zwischen Leistungserbringern
umfassen,
5. bis zum 31. [[law:sgb_5:312#abs_1_6|6]]Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit der elektronische Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz
2 Nummer 4 gemäß § 358 in Verbindung mit § 359 Absatz 2 ab dem 1.
[[law:sgb_5:312#abs_1_7|7]] Oktober 2024 in einer eigenständigen Anwendung innerhalb der
Telematikinfrastruktur genutzt werden kann, die nicht auf der
elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird,
6. bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_8|8]]Dezember 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit zugriffsberechtigte Leistungserbringer mittels der
elektronischen Gesundheitskarte sowie entsprechend den
Zugriffsvoraussetzungen nach § 361 Absatz 2 auf elektronische
Verordnungen zugreifen können,
7. bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_9|9]]März 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von digitalen
Gesundheitsanwendungen durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ab
dem 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_10|10]]Januar 2025 elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden
können,
8. bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_11|11]]April 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, um digitale Identitäten zur Verfügung zu stellen durch
a) die Krankenkassen für ihre Versicherten nach § 291 Absatz 8 und
b) die Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die
zugriffsberechtigten Leistungserbringer,
9. die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit der in
Nummer 4 definierte Dienst auch zur Kommunikation zwischen
Versicherten und Leistungserbringern auch soweit sie nach dem Siebten
Buch tätig werden beziehungsweise Versicherten und Krankenkassen oder
Unfallversicherungsträgern genutzt werden kann,
10. bis zum 30. [[law:sgb_5:312#abs_1_12|12]]Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit Anbieter ab dem 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_13|13]]Januar 2023 Komponenten und Dienste zur
Verfügung stellen können, die eine sichere, wirtschaftliche,
skalierbare, stationäre und mobile Zugangsmöglichkeit zur
Telematikinfrastruktur ermöglichen,
11. bis zum 30. [[law:sgb_5:312#abs_1_14|14]]Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit Komponenten gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1, die das Lesen
von in der Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und
Authentifizierungsmitteln, insbesondere von Karten und Ausweisen gemäß
den §§ 291 und 340, ermöglichen, eine kontaktlose Schnittstelle
unterstützen,
12. bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_15|15]]Oktober 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von
häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie außerklinischer
Intensivpflege nach § 37c elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt
werden können,
13. bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_16|16]]Juli 2026 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von
Soziotherapien nach § 37a durch Ärzte und Psychotherapeuten
elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können,
14. bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_17|17]]Juli 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, seine Aufgaben nach
§ 219d Absatz 6 Satz 1 erfüllen und den Betrieb der nationalen
eHealth-Kontaktstelle zu diesem Zeitpunkt aufnehmen kann; dazu sind im
Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der
oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit insbesondere diejenigen Festlegungen zum Aufbau
und Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach § 219d Absatz 6
Satz 1 zu treffen, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Austauschs
von Gesundheitsdaten Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes
berühren,
15. bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_18|18]]Oktober 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit die sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6
auch den Austausch von medizinischen Daten in Form von Text, Dateien,
Ton und Bild, auch als Konferenz mit mehr als zwei Beteiligten,
ermöglichen,
16. bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_19|19]]Januar 2025 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen nach § 360
Absatz 7 Satz 1 ab dem 1. [[law:sgb_5:312#abs_1_20|20]]Januar 2027 elektronisch nach § 360 Absatz 1
übermittelt werden können,
17. die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit eine
Übermittlung und Speicherung von Daten aus einer digitalen
Gesundheitsanwendung in die elektronische Patientenakte der
Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 unter Verwendung eines
Pseudonyms erfolgen kann und
18. die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die
gesetzlichen Maßnahmen umzusetzen, die infolge des Vorschlags nach
Absatz 10 getroffen werden.
[[law:sgb_5:312#abs_1_21|21]]Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt die
Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur
schrittweise ausgebaut wird und die Verfahren schrittweise auf
sonstige in der ärztlichen Versorgung verordnungsfähige Leistungen und
auf Verordnungen ohne direkten Kontakt zwischen den Ärzten oder den
Zahnärzten und den Versicherten ausgedehnt werden sollen. [[law:sgb_5:312#abs_1_22|22]]Bei der
Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind darüber hinaus
die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und
entsprechende Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten.
(2)[[law:sgb_5:312#abs_2_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach §
311 Absatz 1 Nummer 1 bis zum 15. [[law:sgb_5:312#abs_2_2|2]]Oktober 2020 die Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch und
Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a
Absatz 1 und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352
Nummer 9 bis 18 die Telematikinfrastruktur nutzen können.
(3)[[law:sgb_5:312#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach §
311 Absatz 1 Nummer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1 Daten nach § 334 Absatz 1 Satz
2 Nummer 4 und 5 nutzen können.
(4)[[law:sgb_5:312#abs_4_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer
Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. [[law:sgb_5:312#abs_4_2|2]]Juni 2021
die entsprechenden Komponenten der Telematikinfrastruktur anzubieten.
(5)[[law:sgb_5:312#abs_5_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer
Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen
durchzuführen, damit Überweisungen in elektronischer Form übermittelt
werden können.
(6)[[law:sgb_5:312#abs_6_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer
Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen
durchzuführen, die erforderlich sind, damit das Auslesen der
Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 mittels einer
Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann. [[law:sgb_5:312#abs_6_2|2]]Dabei ist
ein technisches Verfahren vorzusehen, das zur Authentifizierung einen
hohen Sicherheitsstandard gewährleistet. [[law:sgb_5:312#abs_6_3|3]]Abweichend von Satz 2 kann
der Versicherte nach umfassender Information durch den für die
jeweilige Anwendung datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die
Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung eines
Authentifizierungsverfahrens einwilligen, das einem anderen
angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. [[law:sgb_5:312#abs_6_4|4]]Die Anforderungen an die
Sicherheit und Interoperabilität solcher alternativer
Authentifizierungsverfahren werden von der Gesellschaft für Telematik
festgelegt. [[law:sgb_5:312#abs_6_5|5]]Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an
die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
[[law:sgb_5:312#abs_6_6|6]]Satz 1 gilt nicht für Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte
gespeichert sind.
(7)[[law:sgb_5:312#abs_7_1|1]] Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 12, 13 und 16
hat die Gesellschaft für Telematik auch Verfahren festzulegen oder die
technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte Daten
ihrer elektronischen Verordnungen nach § 360 Absatz 2, 5, 6 oder
Absatz 7 vor einer Inanspruchnahme der jeweils verordneten Leistungen,
soweit erforderlich, elektronisch ihrer Krankenkasse zur Bewilligung
übermitteln können.
(8)[[law:sgb_5:312#abs_8_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach §
311 Absatz 1 bis zum 1. [[law:sgb_5:312#abs_8_2|2]]Januar 2024 die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass die in § 380 Absatz 2 genannten Leistungserbringer die
Telematikinfrastruktur nutzen und ihre Zugriffsrechte nach § 352
Nummer 14 und 15 sowie nach § 361 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausüben
können.
(9)[[law:sgb_5:312#abs_9_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik legt zu den Verfahren nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. [[law:sgb_5:312#abs_9_2|2]]Dezember 2021
Einzelheiten zu dem Bestätigungsverfahren fest und veröffentlicht
diese Einzelheiten. [[law:sgb_5:312#abs_9_3|3]]Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine
Liste mit den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bestätigten Anwendungen
auf ihrer Internetseite.
(10)[[law:sgb_5:312#abs_10_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft unter Beteiligung
des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales, ob und unter welchen Voraussetzungen die
Aushändigung der ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der
Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Ausfertigung zum Nachweis
gegenüber dem Arbeitgeber (Arbeitgeberausfertigung) durch ein
geeignetes elektronisches Äquivalent dazu mit gleich hohem Beweiswert
in der elektronischen Patientenakte abgelöst werden kann, und legt
dazu einen Vorschlag vor. [[law:sgb_5:312#abs_10_2|2]]Dabei sind neben den inhaltlichen auch die
verfahrensmäßigen Voraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:312#abs_10_3|3]]Bei der Erstellung des Vorschlags ist der
Gesellschaft für Telematik, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
sowie den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:312#abs_10_4|4]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine
Frist für die Erarbeitung des Vorschlags setzen. [[law:sgb_5:312#abs_10_5|5]]Der Vorschlag ist
durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.
(11)[[law:sgb_5:312#abs_11_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach §
311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 dem Bundesministerium für Gesundheit
spätestens am 1. [[law:sgb_5:312#abs_11_2|2]]Juli 2026 ein Umsetzungskonzept vorzulegen.
(12)[[law:sgb_5:312#abs_12_1|1]] Soweit die Gesellschaft für Telematik im Rahmen ihrer
Aufgabenerfüllung nach § 311 Absatz 1 öffentlich-rechtliche Verträge
abschließt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.